Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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zu erteilende wirtschaftliche Konzessionen haften; die Sicherheiten sind im einzelnen 
durch eine besondere Vereinbarung festzusetzen, dergestalt, daß die veranschlagten 
Jahreseinkünfte aus ihnen den Jahresbetrag der Verzinsung und Tilgung um 
mindestens 20 vom Hundert übersteigen. 
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Wegen des Restbetrags von 1 Milliarde Mark bleibt, soweit seine Zahlung 
nicht mit Zustimmung Deutschlands von der Ukraine und Finnland bei ihrer 
Vermögensauseinandersetung mit Rußland übernommen wir,, eine besondere 
Vereinbarung vorbehalten. 
Artikel 4 
In Rußland befindliche Vermögensgegenstände von Deutschen, die vor dem 
1. Juli 1918 zu Gunsten des Staates oder einer Gemeinde enteignet oder sonst 
der Verfügungsmacht des Eigentümers entzogen worden sind, sollen diesem auf 
Antrag gegen Rückgewährung der Cntschädigungssumme, die er aus dem im 
Artikel 2 bezeichneten Betrag erhalten hat, und unter Berücksichtigung etwaiger 
Verbesserungen oder Verschlechterungen wiederübertragen werden, wenn die Ver- 
mögensgegenstände nicht im Besitze des Staates oder der Gemeinde verbleiben 
oder wenn eine Enteignung oder sonstige Entziehung gleichartiger Vermögens- 
gegenstände gegenüber Landeseinwohnern oder Angehörigen eines dritten Landes 
nicht erfolgt ist oder wiedcraufgehoben wird; der Antrag auf Rückübertragung 
ist innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt, wo diese beansprucht werden 
kann, zu stellen. 
Artikel 
Unberührt bleiben die Bestimmungen des Artikel 8 des Jusatzvertrags zu 
dem Friedensvertrage, soweit er sich nicht auf den russischen öffentlichen Schulden- 
dienst bezieht, des Artikel 16 Abs. 2, soweit er sich auf russische Enteignungen 
nach dem 1. Juli 1918 bezieht, des artikel 19 Abs. 1 Satz 2, des Artikel 22 
Satz 1 und der Artikel 28 bis 32. Wegen der Jahlung und Sicherstellung der 
finanziellen Verpflichtungen aus diesen Bestimmungen bleibt, soweit die Regelung 
nicht bereits im Dritten Kapitel dieses Abkommens erfolgt ist, eine weitere Ver- 
einbarung vorbehalten. 
Artikel 6 
Die vertragschließenden Teile werden einander für die Feststellung der ihren 
Angehörigen im Machtbereiche des anderen Teiles erwachsenen Zivilschäden alle mög- 
lichen Auskünfte erteilen, auch den Ersuchen um Erhebung der sich auf diese 
Schäden beziehenden Beweise entsprechen.
	        
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