Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 1184 — 
bank als Rechtsnachfolgerin der nationalifierten russifchen Privatban 
Bestimmungen der Artilel 7, 8 entsprechende Anwendung. 
  
DTrittes Kapitel 
Ausgleich gewisser Verschiedenheiten der beiderseitigen Wirtschaftssysteme 
Artikel 11 
Vermögensgegenstände von Deutschen werden künftig in Rußland nur dann 
enteignet oder sonst der Verfügungsmacht des Eigentümers entzogen werden, wenn 
bie Enteignung oder sonstige Entziehung auf Grund einer für alle Landesein- 
wohner und Angehörigen eines dritten Landes und für alle Gegenstände der 
gleichen Art geltenden Gesetzgebung zu Gunsten des Staates oder ciner Gemcinde 
erfolgt und der Eigentümer sofort in bar entschädigt wird. 
Die Höhe der nach Absatz 1 zu zahlenden Entschädigung wird durch zwei 
gochverstndge festgestellt werden, von denen der eine von der Russischen Re- 
gierung, der andere von dem Berechtigten ernanut wird; sollle zwischen ihnen 
dinc Einigung nicht erfolgen, so würden sie einen duitten Sachverständigen als 
Obmann zuziehen, um dessen Benennung in Ermangelung anderweitiger Verstän- 
bigung der zuständige schwedische Konsul gebeten werden soll. 
Artikel 12 
Ein Vermögensgegenstand, der gemäß Artikel 11 enteignet oder sonst der 
Verfügungsmacht des Eigentümers entzogen worden ist, soll diesem auf Antrag 
gegen Rückgewährung der ihm gezahlten Entschädigung und unter Berücksichtigung 
ctwaiger Verbesserungen oder Verschlechterungen wiederübertragen werden, wenn 
der Vermögensgegenstand nicht im Besitze des Staates oder der Gemeinde ver- 
bleibt oder wenn die Enteignung oder sonstige Entziehung gleichartiger Vermögens- 
gegenstände gegenüber Landeseinwohnern oder Angehörigen eines dritten Landes 
wiederaufgehoben wird; der Antrag auf Rückübertragung ist innerhalb eines 
Jahres nach dem Zeitpunkt, wo diese beansprucht werden kann, zu stellen. 
Artikel 13 
Soweit in Rußland befindliche Vermögensgegenstände von Deutschen nach 
dem 1. Juli 1918 und vor dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung enteignet oder 
sonst. der Verfügungsmacht des Eigentümers entzogen worden sind, finden die Be- 
stimmungen des Artikel 11 Abs. 2 und des Artikel 12 entsprechende Anwendung.
	        
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