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Der - Antrag auf Rückübertragung kann in den Fällen des Absatz 1 auch
dann gestellt werden, wenn eine Enteignung oder sonstige Entziehung gleichartiger
Vermögensgegenstände ge genüber Landeseinwohnern oder Angehörigen eines dritten
Landes nicht erfolgt ist; ein solcher Antrag ist innerhalb eines Jahres nach dem
Inkrafttreten dieser Vereinbarung zu stellen.
Artikel 14
Deutsche Gläubiger können für ihre vor dem 1. Juli 1918 entstandenen
Forderungen alsbald nach ihrer Fälligkeit Befriedigung aus Guthaben ihrer
Schuldner bei russischen Banken verlangen, wenn ihre Forderung sowohl von
dem Schuldner wie von der Bank als richtig anerkannt wird. Das Anerkennt-
nis des Schuldners wird durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung ersetzt;
bestreitet die Bank die Richtigkeit der Forderung, so entscheiden darüber die im
Artikel 7 Abs. 3 vorgesehenen Kommissionen in Moskau und St. Petersburg.
Artikel 15
12. November
Die deutsch-russische Nachlaßkonvention vom —-Oklober 1874 bleibt mit
den Maßgaben in Kraft, daß in Ansehung aller seit der Neuordnung des Erb-
rechts in Rußland eingetretenen Erbfälle die für bewegliches Eigentum vorgeschenen
Bestimmungen auch für unbewegliches Eigentum gelten, daß von der Erbschaft
eine Steuer nur vom Heimatstaate des Erblassers erboben werden darf, und dau,
solange in Nußland das Erbrecht abgeschafft oder wesentlieh eingeschränkt ist, eine
Kündigung der Konvention nicht erfolgen kann.
Im übrigen behalten sich die vertragschließenden Teile vor, einzelne Be-
stimmungen der Nachlaßkonvention, die sich in der Praxis nicht bewährt haben,
durch neue, den jetzigen Verhältnissen mehr entsprechende Bestimmungen zu ersetzen.
Viertes Kapitel
Schlußbestimmungen
Artikel 16
Diefes. Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen bis
zn, 6. September 1918 in Berlin ausgetauscht werdem