Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Der - Antrag auf Rückübertragung kann in den Fällen des Absatz 1 auch 
dann gestellt werden, wenn eine Enteignung oder sonstige Entziehung gleichartiger 
Vermögensgegenstände ge genüber Landeseinwohnern oder Angehörigen eines dritten 
Landes nicht erfolgt ist; ein solcher Antrag ist innerhalb eines Jahres nach dem 
Inkrafttreten dieser Vereinbarung zu stellen. 
Artikel 14 
Deutsche Gläubiger können für ihre vor dem 1. Juli 1918 entstandenen 
Forderungen alsbald nach ihrer Fälligkeit Befriedigung aus Guthaben ihrer 
Schuldner bei russischen Banken verlangen, wenn ihre Forderung sowohl von 
dem Schuldner wie von der Bank als richtig anerkannt wird. Das Anerkennt- 
nis des Schuldners wird durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung ersetzt; 
bestreitet die Bank die Richtigkeit der Forderung, so entscheiden darüber die im 
Artikel 7 Abs. 3 vorgesehenen Kommissionen in Moskau und St. Petersburg. 
Artikel 15 
12. November 
Die deutsch-russische Nachlaßkonvention vom —-Oklober 1874 bleibt mit 
den Maßgaben in Kraft, daß in Ansehung aller seit der Neuordnung des Erb- 
rechts in Rußland eingetretenen Erbfälle die für bewegliches Eigentum vorgeschenen 
Bestimmungen auch für unbewegliches Eigentum gelten, daß von der Erbschaft 
eine Steuer nur vom Heimatstaate des Erblassers erboben werden darf, und dau, 
solange in Nußland das Erbrecht abgeschafft oder wesentlieh eingeschränkt ist, eine 
Kündigung der Konvention nicht erfolgen kann. 
  
Im übrigen behalten sich die vertragschließenden Teile vor, einzelne Be- 
stimmungen der Nachlaßkonvention, die sich in der Praxis nicht bewährt haben, 
durch neue, den jetzigen Verhältnissen mehr entsprechende Bestimmungen zu ersetzen. 
Viertes Kapitel 
Schlußbestimmungen 
Artikel 16 
Diefes. Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen bis 
zn, 6. September 1918 in Berlin ausgetauscht werdem
	        
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