Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Uber den Antrag entscheidet das Schiedsgericht. Wird nachgewiesen, daß 
ein Antrag bei dem Schiedsgericht eingereicht ist, so hat das ordentliche Gerickt 
dessen Entscheidung abzuwarten. Der Beschluß des Schiedsgerichts ist den Parteien 
zuzustellen. Nach der Justellung des Beschlusses, der den Antrag für zulässig 
erklärt, kann die JIwangsvollstreckung aus den Entscheidungen des ordentlichen Ge- 
richts nur mit Zustimmung des Schiedsgerichts begonnen oder weitergeführt werden. 
Das Schiedsgericht kann bei seiner Entscheidung das Ergebnis des bis- 
herigen Verfahrens nach seinem Ermessen berücksichtigen. Mit der Zustellung der 
Entscheidung des Schiedsgerichts verlieren die in der Sache ergangenen Ent, 
scheidungen des ordentlichen Gerichts, soweit sic der Entscheidung des Schieds. 
gerichts widersprechen, ihre Kraft. Das Schiedsgericht befindet über die Rück. 
gewähr einer auf Grund eines vorläufig vollstreckbaren Urteils des ordentlichen 
Gerichts freiwillig gewährten oder beigetriebenen Leistung. Die in dem Ver- 
fahren vor dem ordentlichen Gericht entstandenen Kosten gelten als Teil der Kosten 
des schiedsgerichtlichen Verfahrens 
Artikel 41 
Der Antrag auf Verhandlung vor dem Schiedsgericht kann nach Maßgabe 
des Artikel 40 auch nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils des ordentlichen 
Gerichts gestellt werden, wenn das Urteil erst nach dem 31. Juli 1914 ergangen 
ist und das Schiedsgericht auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 
gewährt. 
Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen sechs Monaten nach dem 
Inkrafttreten dieses Abkommens bei dem Schiedsgericht gestellt werden. Er kam 
nur auf die Behauptung gegründet werden, daß die Partei infolge ihrer Juge- 
hörigkeit zu einer feindlichen Macht oder infolge der kriegerischen Ereignisse die 
Gelegenheit zu ausreichender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht gehabt 
hat. Die Behauptung ist glaubhaft zu machen. 
Artikel 42 
Dem ordentlichen Gericht im Sinne des Artikel 40 steht ein von den Par- 
teien vereinbartes Schiedsgericht (Schiedskommission) gleich. Der Erlaß eines 
Schiedsspruchs steht dem Antrag auf Verhandlung vor den Schiedsgerichten in 
Berlin und Moskau nicht entgegen, solange seine Vollstreckbarkeit nicht d durch 
Entscheidung des ordentlichen Gerichts rechtskräftig ausgesprochen ist. Ist eine 
solche Entscheidung nach dem 31. Juli 1914 ergangen, so findet gegen diese Ent- 
scheidung und den Schiedsspruch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach 
Maßgabe des Artikel 41 statt.
	        
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