Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 1220 — 
teilt, bis auf diese einschließlich der nach Abs. 2 zugeteilten Menge 
40 Hundertteile des Zusatzanteils zugeteilt sind. Verbleibt auch danach 
noch Rohzucker zur Verteilung, so wird der Rest nach den Bedarfs- 
anteilen verteilt. 
Die vorstehenden Bestimmungen gelten für Rohzuckernacherzeug- 
nisse nur insoweit, als die Nacherzeugnisse nicht freiwillig von den 
Verbrauchszuckerfabriken ohne Anrechnung auf den Bedarfsanteil oder 
Zusatzanteil übernommen werden. §9 3 Abs. 2 findet entsprechende An- 
wendung.““ 
# 6 wird gestrichen. 
.S9 erhält folgende Fassung: 
„Das nach §& 4 Abs. 2 der Verordnung zu bildende Schieds. 
gericht zur Entscheidung von Streitigkeiten, die sich aus der Lieferuy 
von Rüben nach & 4 der Verordnung ergeben, besteht aus einem von 
dem Vorsitzenden der Reichszuckerstelle zu ernennenden Obmann und je 
zwei Vertretern der rübenverarbeitenden Jucker fabriken und der Land 
wirtschaft. Die Vertreter der rübenverarbeitenden Juckerfabriken werden 
von dem Vereine der deutschen Zucker-Industrie in Berlin, die Vertreter 
der Landwirtschaft von der zuständigen landwirtschaftlichen Beruss- 
vertretung bestimmt; kommen Bezirke verschiedener Berufsvertretungen 
in Frage, so wird von der Vertretung des Bezirkes, aus dem zu lisem 
ist, und von der Vertretung des Bezirkes, in den zu liefern ist oder im 
Fallc des & 4 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung nach dem Vertrage zu 
liefern war, je ein Vertreter bestimmt. 
Das nach § 13 Abs. 5 der Verordnung zu bildende Schiedsgerich 
besteht aus dem Vorsitzenden der Reichszuckerstelle als Obmann und je 
einem von der Reichs-Zuckerausgleich-Gesellschaft und dem andercn 
Beteiligten zu ernennenden Schiedsrichter. 
Den Geschäftsbetrieb der Schiedsgerichte regelt die Reichszucker 
stelle. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören. Die Eur 
scheidung ist endgültig. Das Schiedsgericht entscheidet, wer die Kosten 
des Verfahrens zu tragen hat, und setzt die Höhe der Kosten fest.“ 
f. Dem 6 16 wird als Abs. 2 folgende Bestimmung angefügt: 
„Die gewerbliche Verarbeitung von Jucker zu Süßigkeiten ist nur 
zulässig, soweit der Jucker von der Reichszuckerstelle, einer nach &§ 14 
zuständigen Stelle oder einem Kommunalverbande für diesen Iweck 
zugeteilt ist.“ 
J 28 erhält folgende Fassung: 
„Die Vorschriften im & 12 der Verordnung und die auf Grund 
des & 12 der Verordnung festgesetzten Verbrauchszuckerpreise gelten auch 
für Verbrauchszucker aus dem Betriebsjahr 1917/18. Dies gilt nicht
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.