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teilt, bis auf diese einschließlich der nach Abs. 2 zugeteilten Menge
40 Hundertteile des Zusatzanteils zugeteilt sind. Verbleibt auch danach
noch Rohzucker zur Verteilung, so wird der Rest nach den Bedarfs-
anteilen verteilt.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten für Rohzuckernacherzeug-
nisse nur insoweit, als die Nacherzeugnisse nicht freiwillig von den
Verbrauchszuckerfabriken ohne Anrechnung auf den Bedarfsanteil oder
Zusatzanteil übernommen werden. §9 3 Abs. 2 findet entsprechende An-
wendung.““
# 6 wird gestrichen.
.S9 erhält folgende Fassung:
„Das nach §& 4 Abs. 2 der Verordnung zu bildende Schieds.
gericht zur Entscheidung von Streitigkeiten, die sich aus der Lieferuy
von Rüben nach & 4 der Verordnung ergeben, besteht aus einem von
dem Vorsitzenden der Reichszuckerstelle zu ernennenden Obmann und je
zwei Vertretern der rübenverarbeitenden Jucker fabriken und der Land
wirtschaft. Die Vertreter der rübenverarbeitenden Juckerfabriken werden
von dem Vereine der deutschen Zucker-Industrie in Berlin, die Vertreter
der Landwirtschaft von der zuständigen landwirtschaftlichen Beruss-
vertretung bestimmt; kommen Bezirke verschiedener Berufsvertretungen
in Frage, so wird von der Vertretung des Bezirkes, aus dem zu lisem
ist, und von der Vertretung des Bezirkes, in den zu liefern ist oder im
Fallc des & 4 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung nach dem Vertrage zu
liefern war, je ein Vertreter bestimmt.
Das nach § 13 Abs. 5 der Verordnung zu bildende Schiedsgerich
besteht aus dem Vorsitzenden der Reichszuckerstelle als Obmann und je
einem von der Reichs-Zuckerausgleich-Gesellschaft und dem andercn
Beteiligten zu ernennenden Schiedsrichter.
Den Geschäftsbetrieb der Schiedsgerichte regelt die Reichszucker
stelle. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören. Die Eur
scheidung ist endgültig. Das Schiedsgericht entscheidet, wer die Kosten
des Verfahrens zu tragen hat, und setzt die Höhe der Kosten fest.“
f. Dem 6 16 wird als Abs. 2 folgende Bestimmung angefügt:
„Die gewerbliche Verarbeitung von Jucker zu Süßigkeiten ist nur
zulässig, soweit der Jucker von der Reichszuckerstelle, einer nach &§ 14
zuständigen Stelle oder einem Kommunalverbande für diesen Iweck
zugeteilt ist.“
J 28 erhält folgende Fassung:
„Die Vorschriften im & 12 der Verordnung und die auf Grund
des & 12 der Verordnung festgesetzten Verbrauchszuckerpreise gelten auch
für Verbrauchszucker aus dem Betriebsjahr 1917/18. Dies gilt nicht