Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 1237— Reichs-Gesetzblatt  
Jahrgang 1918 
Nr. 138 
Inhalt: Verordnung zur Ergänzung der Verordnung  zur Ausführung des Gesetzes über den Kriegszustand 
vom 4. Dezember 1916. S. 1237. 
  
  
   
 
(Nr. 6489) Verordnung zur Ergänzung der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über 
den Krlegszustand vom 4. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1332). 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen II. 
verordnen auf Grund des Gesetzes über den Kriegszustand vom 4. Dezember 1916 
(Reichs-Gesetzbl. S. 1331) im Namen des Reichs, was folgt: 
Die Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über den Kriegszustand 
vom 4. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1332) wird, wie folgt geändert: 
1.  § 1 erhält folgenden Abs. 2: 
Der Obermilitärbefehlshaber kann Anordnungen mit verbindlicher 
Kraft für die Militärbefehlshaber erlassen. 
2. Es wird folgender § 3 hinzugefügt: 
Der Obermilitärbefehlshaber trifft alle seine Anordnungen und 
Entscheidungen im Einverständnisse mit dem Reichskanzler oder dem von 
diesem bestellten Vertreter. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Großes Hauptquartier, den 15. Oktober 1918. 
(Siegel) Wilhelm 
Max Prinz von Baden 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermittln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel. 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 226 
Ausgegeben zu Berlin den 16. Oktober 1918.