Reichs-Gesetzblatt 6
Jahrgang 1918
Nr.u
Inhalt: Verordnung zur Er riä der —# zur — des Gesetzes Üüber den —
vom 4. Dezember 1916. S. 1237.
—— — —
(Nr. 6489) Verordnung zur Ergänzung der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über
den Krlegszustand vom 4. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1332).
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 22.
verordnen auf Grund des Gesetzes über den Kriegszustand vom 4. Dezember 1916
(Reichs-Gesetzbl. S. 1331) im Namen des Reichs, was foldgt:
Die Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über den Kriegszustand
vom 4. Dezember 1916 (eichs-Gesetzbl. S. 1332) wird, wie folgt geändert:
1. & 1 erhält folgenden Abs. 2:
Der Obermilitärbefehlshaber kann Anordnungen mit verbindlicher
Kraft für die Militärbefehlshaber erlassen.
2. Es wird folgender §& 3 hinzugefügt:
Der Obermilitärbefehlshaber trifft alle seine Anordnungen und
Entscheidungen im Einverständnisse mit dem Reichskanzler oder dem von
diesem bestellten Vertreter.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 15. Oktober 1918.
Giegel) Wilhelm
Max Prinz von Baden
Den Bezus des Neich-Gesetzblatts veruricteln wur die Poslanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
Reichs-Desezbl. 1918. 226
Ausgegeben zu Berlin den 16. Oktober 1918.