Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Diese Holzmenge wirb von · bem Reichskanzler für das ganze Wirtschafts- 
jahr im voraus auf die einzelnen Bundesstaaten und Elsaß-Lothringen nach der 
Bevölkerungszahl umgelegt. » 
Der Reichskanzler kann die Holzmenge herabsetzen und die Termine hin- 
ausschieben. 
Sofern Langholz geliefert wird, gilt für die Umrechnung, daß 07 Fest- 
meter gleich 1 Raummcter sind. 
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Die umgelegten Holzmengen müssen der Reichsstelle in Papierholz mittlerer 
Art und Güte in einer Sopfstärke von mindestens sieben Zentimeter ohne Ninde 
und in handelsüblicher Aufmachung an einer Stelle angeboten werden, von der 
aus sie ohne besondere Schwierigkeiten zur Bahn oder zum Wasser zwecks Ver- 
sendung abgefahren werden können. 
Als Papierholz ist grundsätzlich Fichtenholz zu liefern. Die Reichsstelle 
für Papierholz ist jedoch verpflichtet, falls nach den Forstverhältnissen eines 
Bundesstaats oder Elsaß-Lothringens die ausschließliche Lieferung von Fichtenholz 
nicht möglich ist, auch Tannenholz abzunehmen, jedoch nur bis zu 25 vom Hundert 
der Gesamtlieferung des Lieferungspflichtigen. 
Die Reichsstelle für Papierholz hat sich spätestens innerhalb vier Wochen 
zu erklären, ob sie die angebotenen Holzmengen übernimmt. Sie ist berechtigt, 
solche zurückzuweisen, wenn den Erfordernissen der Absätze 1 oder 2 nicht genügt 
ist oder wenn durch Lagerung oder Fortschaffung der angebotenen Mengen außer- 
gewehnliche Schwierigkeiten, Unkosten oder Gefahren hervorgerufen werden. Für 
hiernach zurückgewiesene Mengen ist von dem Lieferungspflichtigen Ersatz in Holz 
oder Geld (§ 6) zu gewähren. Sovweit die Reichsstelle sich innerhalb dieser Frist 
nicht erklärt, gelten die angebotenen Mengen als angenommen. 
Streitigkeiten über die Bercechtigung der Jurückweisung entscheidet ein 
Schiedsgericht, dessen Zusammensetzung und Verfahren der Reichskanzler bestimmt. 
Die Reichsstelle für Papierholz muß größere Mengen, als der Lieferungs- 
pflicht eines Bundcsstaats oder Elsaß-Lothringens zu einem bestimmten Termin 
entspricht oder zu früheren Zeitpunkten, als umgelegt ist, abnehmen, wenn ihr 
die Mengen vier Wochen vorher mitgeteilt sind und dadurch die gesamte lieferungs. 
pflichtige Menge des Bundesstaats oder Elsaß-Lothringens nicht überschritten wird. 
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Die Reichsstelle für Papierholz hat für die von ihr abgenommenen Holz- 
mengen nach deren Lage, Güte und Aufbereitungsart einen entsprechenden über- 
nahmepreis zu zahlen. Dieser Preis darf cinschließlich der Beferderungskosten 
bis zum Abnahmcorte (§ 3 Abs. 1) zwölf Mark für das Raummeter geschälten 
Holzes und zehn Mark vierzig Pfennig für das Raummcter ungeschälten Holzes 
nicht überschreiten.
	        
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