Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Reichskanzler oder von den obersten Landesbehörden bestimmten amtlichen Zwecken 
benutzt werden. 6 
Die Zählung wird unter Leitung und Verantwortlichkeit der Gemeinde- 
behörden vorgenommen. Die obersten Landesbehörden sind befugt, andere Be- 
hörden mit der Ausführung zu beauftragen. 
Die Jählung ist auch auf die am 4. Dezember 1918 im Bezirke der Ge- 
meinden liegenden oder zuerst dort von der Fahrt im Laufe des Tages anlangen- 
den Schiffe zu erstrecken. 6 
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Der Reichskanzler bestimmt, welche Angaben in die Haushaltungsliste ein- 
zutragen sind; er kann Ausnahmen von der Vorschrift im § 2 Abs. 1 zulassen. 
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Die obersten Landesbehörden erlassen die zur Ausführung der Zählung er— 
forderlichen Anordnungen. 
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Der Reichskanzler bestimmt, welche Nachweisungen dem Kriegsernährungs- 
amt und dem Kaiserlichen Staristischen Amte einzusenden sind, und setzt die Ein- 
sendungsfristen hierfür fest. Er bestimmt, welche Nachweisungen zu veröffent- 
lichen sind. " · ’ 
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FürdichschaffnngundVerscndungderDrucksachmundfürdieAufi 
stellung der Nachweisungen erhalten die Bundesstaaten eine Vergütung nach Maß- 
gabe der am Zählungstag ermiktelten Bevoölkerung. Die Höhe der Vergütung 
wird einer späteren Festsetzung vorbehalten. 
*10 
Diese Jählung hat nicht die in den Reichs= oder Landesgesetzen vorgesehenen 
rechtlichen Wirkungen einer Volkszählung, soweit die obersten Landesbehörden nicht 
anders bestimmen. 
· 11 
Wer sich weigert, die auf Grund. dieser Verordnung vorgeschriebenen An- 
gaben in die Haushaltungsliste einzutragen, oder wer wissentlich wahrheitswidrige 
Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark bestraft. 
Berlin, den 24. Oktober 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
von Waldow 
  
 
	        
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