— 1262 —
Reichskanzler oder von den obersten Landesbehörden bestimmten amtlichen Zwecken
benutzt werden. 6
Die Zählung wird unter Leitung und Verantwortlichkeit der Gemeinde-
behörden vorgenommen. Die obersten Landesbehörden sind befugt, andere Be-
hörden mit der Ausführung zu beauftragen.
Die Jählung ist auch auf die am 4. Dezember 1918 im Bezirke der Ge-
meinden liegenden oder zuerst dort von der Fahrt im Laufe des Tages anlangen-
den Schiffe zu erstrecken. 6
S
Der Reichskanzler bestimmt, welche Angaben in die Haushaltungsliste ein-
zutragen sind; er kann Ausnahmen von der Vorschrift im § 2 Abs. 1 zulassen.
87
Die obersten Landesbehörden erlassen die zur Ausführung der Zählung er—
forderlichen Anordnungen.
1E
Der Reichskanzler bestimmt, welche Nachweisungen dem Kriegsernährungs-
amt und dem Kaiserlichen Staristischen Amte einzusenden sind, und setzt die Ein-
sendungsfristen hierfür fest. Er bestimmt, welche Nachweisungen zu veröffent-
lichen sind. " · ’
9
FürdichschaffnngundVerscndungderDrucksachmundfürdieAufi
stellung der Nachweisungen erhalten die Bundesstaaten eine Vergütung nach Maß-
gabe der am Zählungstag ermiktelten Bevoölkerung. Die Höhe der Vergütung
wird einer späteren Festsetzung vorbehalten.
*10
Diese Jählung hat nicht die in den Reichs= oder Landesgesetzen vorgesehenen
rechtlichen Wirkungen einer Volkszählung, soweit die obersten Landesbehörden nicht
anders bestimmen.
· 11
Wer sich weigert, die auf Grund. dieser Verordnung vorgeschriebenen An-
gaben in die Haushaltungsliste einzutragen, oder wer wissentlich wahrheitswidrige
Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark bestraft.
Berlin, den 24. Oktober 1918.
Der Reichskanzler
In Vertretung
von Waldow