— 95 — Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1918
Nr. 29
Inhalt: Verordnung über Schilf. S. 95.
(Nr. 6253) Verordnung über Schilf. Vom 26. Februar 1918.
Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volks-
ernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) /
18. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S 823) wird verordnet:
§ !
Gemeinden oder Kommunalverbände können das in ihrem Bezirke wachsende
Schilf (Schilfrohr — Phragmites — und Kolbenschilf — Typha —) abernten, sofern
nicht der Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte die Aberntung selbst vornimmt.
Erklärt eine Gemeinde oder ein Kommunalverband, von der Befugnis nach
Abs. 1 keinen Gebrauch machen zu wollen, oder geben sie binnen einer ihnen von
der zuständigen Behörde gesetzten Erklärungsfrist keine Erklärung ab, so geht auf
Antrag des Kriegsausschusses für Ersatzfutter, G. m. b. H. in Berlin die Befugnis
auf diesen oder die von ihm bezeichnete Stelle über.
§ 2
Jeder Besitzer eines Grundstücks ist verpflichtet, der Gemeinde, dem Kommunal-
verband oder dem Kriegsausschuß oder den von diesen beauftragten Personen das
Betreten und Befahren seines Grundstücks zu gestatten, soweit dies zur Fest-
stellung des Vorhandenseins oder zur zweckentsprechenden Aberntung von Schilf
notwendig ist, sowie die zur Trocknung des Schilfes erforderlichen Plätze zur
Verfügung zu stellen.
In gleicher Weise sind Besitzer von Kähnen und ähnlichen Wasserfahrzeugen
verpflichtet, diese zur Aberntung des Schilfes zur Verfügung zu stellen.
Der Besitzer ist für die Leistungen nach Abs. 1, 2 angemessen zu entschädigen;
außerdem ist ihm für je 100 Kilogramm abgefahrenen Schilfes eine Vergütung
zu gewähren, die bei grünem Schilfrohr 1 Mark, bei verholztem Schilfrohr
0,50 Mark und bei Kolbenschilf 1,50 Mark beträgt.
Reichs-Gesetzbl. 1918.
Ausgegeben zu Berlin den 1. März 1918.
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