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r*
Beim Verkaufe von Hafernährmitteln an Kleinhändler & 2) dürfen folgende
Preise für 100 Kilogramm Reingewicht nicht überschritten werden:
bei gewöhnlichen Haferflocken
a)lose..................................... 99 Mark,
b) in Beuteln zu 250 Gramm . ..... ... ... . . . ... 124
bei Haferflocken (Kindernahrung) in geschlossenen Packungen
a) zu 250 Grrhmmmmmm . .. 146 Mark,
b) 500 „ ....... 134
bei Hafermehl (Kindernahrung) in geschlossenen Packungen
zu 250 Gr .. . ... 1L1 Mark.
Die Lieferung zu diesen Preisen hat frachtfrei Station (Bahn oder Schiff)
des Empfängers zu erfolgen. Befinden sich die gewerliche Niederlassung des Ver-
käufers (Adbf. 1) und die Verkaufestelle des Kleinhändlers in demselben Gemeinde-
bezirke, so hat die Lieferung durch den Verkäufer frei Verkaufsstelle des Klein-
händlers zu erfolgen.
2
Beim Verkaufe von Hafernährmitteln an Verbraucher (Kleinhandel) dürfen
folgende Preise nicht überschritten werden:
bei gewöhnlichen Haferflocken
a) für 500 Gramm Reingewicht (losssy 62 Pfennig,
b) einen 250 Gramm--Beuel 28
bei Haferflocken (Kindernahrung)
a) für eine 250 Gramm-Packg 45 Pfennig,
b) 500 - » ............... 82 :
bei Hafermehl (Kindernahrung)
für eine 250 Gramm-Backuugg . ... 44 Pfennig.
Vtim Verkaufe kleinerer Mengen dürfen Bruchteile eines Pfennigs auf
garze Mennige nach oben abgerundet werden.
* 3
Hafernährmittel anderer Art oder in anderen Packungen, als in der
1 und 2 vorgesehen, dürfen nieht vertrieben werden.
(„4
Beim Verkaufe von Teigwaren an Kleinbändler (& 5) dürfen folgende
Preise fuͤr 100 Kilogramm Reingewicht nicht überschritten werden:
bei Teigwaren aus Mehl von einer Ausmahlung von 80 vom Hundert:
für Röhtererererrn. 111 Mark,
»Röhrenbruch. . . . . . . .. .. . . . . . . . . . . . ... 105 „ „
* andere Teigwargen 107 „