Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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r* 
Beim Verkaufe von Hafernährmitteln an Kleinhändler & 2) dürfen folgende 
Preise für 100 Kilogramm Reingewicht nicht überschritten werden: 
bei gewöhnlichen Haferflocken 
a)lose..................................... 99 Mark, 
b) in Beuteln zu 250 Gramm . ..... ... ... . . . ... 124 
bei Haferflocken (Kindernahrung) in geschlossenen Packungen 
a) zu 250 Grrhmmmmmm . .. 146 Mark, 
b) 500 „ ....... 134 
bei Hafermehl (Kindernahrung) in geschlossenen Packungen 
zu 250 Gr .. . ... 1L1 Mark. 
Die Lieferung zu diesen Preisen hat frachtfrei Station (Bahn oder Schiff) 
des Empfängers zu erfolgen. Befinden sich die gewerliche Niederlassung des Ver- 
käufers (Adbf. 1) und die Verkaufestelle des Kleinhändlers in demselben Gemeinde- 
bezirke, so hat die Lieferung durch den Verkäufer frei Verkaufsstelle des Klein- 
händlers zu erfolgen. 
2 
Beim Verkaufe von Hafernährmitteln an Verbraucher (Kleinhandel) dürfen 
folgende Preise nicht überschritten werden: 
bei gewöhnlichen Haferflocken 
a) für 500 Gramm Reingewicht (losssy 62 Pfennig, 
b) einen 250 Gramm--Beuel 28 
bei Haferflocken (Kindernahrung) 
a) für eine 250 Gramm-Packg 45 Pfennig, 
b) 500 - » ............... 82 : 
bei Hafermehl (Kindernahrung) 
für eine 250 Gramm-Backuugg . ... 44 Pfennig. 
Vtim Verkaufe kleinerer Mengen dürfen Bruchteile eines Pfennigs auf 
garze Mennige nach oben abgerundet werden. 
* 3 
Hafernährmittel anderer Art oder in anderen Packungen, als in der 
1 und 2 vorgesehen, dürfen nieht vertrieben werden. 
(„4 
Beim Verkaufe von Teigwaren an Kleinbändler (& 5) dürfen folgende 
Preise fuͤr 100 Kilogramm Reingewicht nicht überschritten werden: 
bei Teigwaren aus Mehl von einer Ausmahlung von 80 vom Hundert: 
für Röhtererererrn. 111 Mark, 
»Röhrenbruch. . . . . . . .. .. . . . . . . . . . . . ... 105 „ „ 
* andere Teigwargen 107 „
	        
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