Reichs-Gesetzblatt *7
Jahrgang 1918
Nr. 149
Inhalt: Bekanntmachung zur Ergänzung der Bekanntmachung zum Biersteuergesetze vom 8. August 1918.
S. 1291. — Verordnung über die wirtschaftliche Demobilmachung. S. 1292. — Bekannt-
machung über die Erweiterung des Notenausgaberechts der Wüttembergischen Notenbank. S. 1296.
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(Nr. 6518) Bekanntmachung zur Ergänzung der Bekanntmachung zum Biersteuergesetze vom
8. August 1918. Vom 7. November 1918.
D. Bundesrat hat auf Grund des 9 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) für den Geltungsbereich des Biersteuergesetzes vom
26. Juli 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 863) folgende Verordnung erlassen:
1
Dem §&6 1 der Bekanntmachung zum Biersteuergesetze vom 8. August 1918
(Reichs-Gesetzbl S. 1063) wird als Abs. 2 folgende Vorschrift angefügt:
Jedoch wird Bier, das auf Anfordern der Heeresverwaltungen
oder der Marineverwaltung an die Feldtruppen zu liefern ist, bis
auf weiteres auch dann nach den ermäßigten Sätzen für Einfachbier
& 3 Abs. 2 des Biersteuergesetzes) versteuert, wenn sein Stammwürze-
gehalt mehr als 4)5 vom Hundert beträgt.
(2
Diese Verordnung wird mit Wirkung vom 1. Oktober 1918 ab in Kraft
gesetzt. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 7. November 1918.
Der Reichskanzler
Im Auftrag
Schiffer
Reichs-Gesetbl. 1918. 239
Ausgegeben zu Berlin den 8. November 1918.