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(Nr. 6519) Verordnung über die wirtschaftliche Demobilmachunz. Vom 7. November 1918.
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
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Der Reichskanzler wird ermächtigt, die Anordnungen zu erlassen, welche
erforderlich sind, um Störungen des Wirtschaftslebens infolge der wirtschaftlichen
Demobilmachung vorzubeugen oder abzuhelfen.
Dem Reichskanzler oder der von ihm zur Durchführung des Abs. 1 be-
stimmten Stelle wird ein Beirat beigegeben, der aus je einem Vertreter der im
Bundesratsausschuss e für Handel und Verkehr vertretenen Bundesstaaten bestehr;
in grundsätzlichen Fragen ist der Beirat zur Mitwirkung heranzuziehen.
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Die Landeszentralbehörden bestellen für die Bezirke der höheren Verwaltungs-
behörden oder für besonders bestimmte Bezirke Demobilmachungskommissare.
Der Reichskanzler kann für die Bezirke mehrerer höherer Verwaltungs-
behörden, die zu verschiedenen Bundesstaaten gehören, oder für Teile von solchen
Bezirken nach Benehmen mit den beteiligten Landeszentralbehörden Demobil-
machungskommissare bestellen.
Die Landeszentralbehörde kann für den ganzen Bereich des Bundesstaats
einen Staatskommissar für Demobilmachung bestellen.
( 3
In jedem Kommunalverbande wird ein Demobilmachungsausschuß errichtet.
Die Landeszentralbehörde oder die von ihr bezeichnete Stelle kann anordnen, daß
ein Demobilmachungsausschuß für mehrere Kommunalverbände oder für Teile
eines Kommunalverbandes oder mehrerer Kommunalverbände eingerichtet wird.
Die Landeszentralbehörde oder die von ihr bezeichnete Stelle bestimmt die
Jahl der Mitglieder des Demobilmachungsausschusses und ernennt den Vorsitzenden
und die Mitglieder. Der Vorsitzende des Demobilmachungsausschusses muß ein
Staats= oder Kommunalbcamter sein. Unter den Mitgliedern muß sich eine
gleiche Anzalll von Vertretern der Arbeitgeber und Arbeituehmer befinden, bei
deren Ernennung Vorschläge der wirtschaftlichen Organisationen tunlichst zu be-
rücksichtigen sind.
Die Landeszentralbehörde oder die von ihr bezeichnete Stelle ordnet den
Geschäftsgang der Ausschüsse durch eine Geschäftsordnung. Der Vorsitzende ist
brrechiigt, in dringenden Fällen die Befugnisse des Demobilmachungsausschusses
auszunben.