Reichs-Gesezblatt
Jahrgang 1918
1 1 Nr. 15 150
Inhal#: * über # S. 1205 Vekanntmachung, betreftend Anderung der Aus-
führungsbestimmungen vom 10. und 27. W 1916 zu der Verordnung über Rohtabak. S. 1295
— Bekanntmachung über die Bildung von Wohnungsverbänden. S. 1298.
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(Nr. 6521) Verordnung über Kunsthonig. Vom 8. November 1918.
Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volks-
22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401)
ernährung vom
18. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 823)
wird verordnet:
Artikel 1
In der Verordnung über Kunsthonig vom 7. Dezember 1917 eichs.
Gesetzbl. S. 1094) werden folgende Anderungen vorgenommen:
1. 92 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Der Preis für Kunsthonig darf beim Verkaufe durch den Her-
steller, soweit nicht unmittelbar an Kleinhändler oder Verbraucher
verkauft wird (§ 3), einschließlich Verpackung für je 50 Kilogramm
Reingewicht nicht übersteigen:
bei Lieferung in Paketen oder Dosen mit einem Inhalt bis zu
1 Kilogramm. ......... ... . . . .. . . . . ... 62,00 Mark,
bei Lieferung in Behältnissen mit einem Inhalt
von mehr als 1 Kilogramm . .... .. .. . ... 57,50 »
2. & 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Der Preis für Kunsthonig darf beim Verkauf an Kleinhändler
& 4) sowie beim Verkaufe durch den Hersteller an Verbraucher ein-
schließlich Verpackung für je 50 Kilogramm Reingewicht nicht übersteigen:
bei Lieferung in Paketen oder Dosen mit einem Inhalt bis zu
1 Kilognanaa 67,00 Mark,
bei Lieferung in Behältnissen mit einem Inhalt von
mehr als 1 Kilogramm. ... . . .. .. . .. .... 62,0 „
Reichs-Gesetzbl. 191s8. 240
Ausgegeben zu Berlin den 9. November 1918.