Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

Reichs-Gesezblatt 
Jahrgang 1918 
1 1 Nr. 15 150 
Inhal#: * über # S. 1205 Vekanntmachung, betreftend Anderung der Aus- 
führungsbestimmungen vom 10. und 27. W 1916 zu der Verordnung über Rohtabak. S. 1295 
— Bekanntmachung über die Bildung von Wohnungsverbänden. S. 1298. 
  
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(Nr. 6521) Verordnung über Kunsthonig. Vom 8. November 1918. 
Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volks- 
22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) 
ernährung vom 
18. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 823) 
  
wird verordnet: 
Artikel 1 
In der Verordnung über Kunsthonig vom 7. Dezember 1917 eichs. 
Gesetzbl. S. 1094) werden folgende Anderungen vorgenommen: 
1. 92 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 
Der Preis für Kunsthonig darf beim Verkaufe durch den Her- 
steller, soweit nicht unmittelbar an Kleinhändler oder Verbraucher 
verkauft wird (§ 3), einschließlich Verpackung für je 50 Kilogramm 
Reingewicht nicht übersteigen: 
bei Lieferung in Paketen oder Dosen mit einem Inhalt bis zu 
1 Kilogramm. ......... ... . . . .. . . . . ... 62,00 Mark, 
bei Lieferung in Behältnissen mit einem Inhalt 
von mehr als 1 Kilogramm . .... .. .. . ... 57,50 » 
2. & 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 
Der Preis für Kunsthonig darf beim Verkauf an Kleinhändler 
& 4) sowie beim Verkaufe durch den Hersteller an Verbraucher ein- 
schließlich Verpackung für je 50 Kilogramm Reingewicht nicht übersteigen: 
bei Lieferung in Paketen oder Dosen mit einem Inhalt bis zu 
1 Kilognanaa 67,00 Mark, 
bei Lieferung in Behältnissen mit einem Inhalt von 
mehr als 1 Kilogramm. ... . . .. .. . .. .... 62,0 „ 
Reichs-Gesetzbl. 191s8. 240 
Ausgegeben zu Berlin den 9. November 1918.
	        
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