Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 1302 — 
Beförderungsvorschriften. A. Verpackung 
Im Abs. (7) wird hinter dem ersten Satze eingeschaltet: 
Bei Magnesiumpulver genügt auch eine Verpackung in dichte Blech- 
büchsen, die in Holzkisten eingesetzt sind. 
Die Anderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 9. November 1918. 
Das Reichs-Eisenbahnamt 
Fritsch 
  
(Nr. 6527) Bekanntmachung, betreffend Anderung der Militär-Transportordnung. Vom 
9. November 1918. 
A-- Grund des § 2 der Verordnung, betreffend die Militär-Transport- 
ordnung, vom 18. Januar 1899 bestimme ich, daß im & 54 Ziffer 19 Abschnitt B 
dieser Ordnung in der Vorschrift unter m) hinter „Stielhandgranaten“ ein- 
geschaltet wird: 
Eierhandgranaten und Gewehrgranaten. 
Die Anderung tritt sofort in Kraft. 
Berlin, den 9. November 1918. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
von Payer 
  
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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