Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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der Bundesstaaten zu diesem Zwecke in Verbindung zu setzen, die erforderlichen 
Maßnahmen mit ihnen zu vereinbaren oder nötigenfalls selbständig zu ergreifen. 
Alle Sivil- und Militärbehörden werden auigefordert, den Weisungen des 
Herrn Koeth in Angelegenheiten der wirtschaftlichen Demobilisierung unweigerlich 
und mit größter Beschleunigung Folge zu leisten und ihm zur Durchführung 
seiner für die Wohlfahrt unseres Volkes äußerst wichtigen Aufgabe nach jeder 
Richtung behilflich zu sein. 
Berlin, den 12. November 1918. 
Der Rat der Volksbeauftragten 
Ebert Haase 
  
(Nr. 6530) Verordnung über Erwerbslosenfürsorge. Vom 13. November 1918. 
A## Grund des vorstehenden Erlasses des Rates der Volksbeauftragten über 
die Errichtung des Reichsamts für die wirtschaftliche Demobilmachung (Demobil- 
machungsamt) vom 12. November 1918 wird verordnet, was foldgt: 
1 
Zur Unterstützung von Gemeinden oder Gemeindeverbänden auf dem Gebiete 
der Erwerbslosenfürsorge werden Reichsmittel bereitgestellt. 
2 
Die Gemeinden sind verpflichtet, eine Fürsorge für Erwerbslose einzurichten 
der sie nicht den Rechtscharakter der Armenpflege beilegen dürfen. 
( 3 
Gemeinden, die trotz eines vorhandenen Bedürfnisses keine oder keine ge- 
nügende Erwerbslosenfürsorge einrichten, werden dazu von der Kommunalaussichts- 
behörde oder von der seitens der Landeszentralbehörde hierzu bestimmten Behörde 
angehalten, diese können die dazu notwendigen Anordnungen für Rechnung der 
Gemeinde treffen, sie können auch bestimmen, daß ein weiterer Gemeindeverband 
eine Gemeinde im Falle ihrer Leistungsunfahigkeit zu unterstützen oder die Für- 
sorge zu übernehmen hat. 
4 
Der Gemeinde oder dem Gemeindeverbande werden von dem Gesamtaufwande 
für die Erwerbslosenfürsorge vom Reiche sechs Zwölftel und von dem zuständigen 
243“
	        
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