Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 1321—    Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1918 
Nr.159 
Inhalt: Verordnung über Ausdehnung der Versicherungspflicht und Versicherungsberechtigung in der 
Krankenversicherung. S. 1321. — Verordnung über die Festsetzung neuer Preise für die Weiter- 
arbeit in Kriegesmaterial. S. 1323. — Verordnung über die Post- und Telegrammüberwachung 
im Verkehr mit dem Auslande. S. 1324. 
  
(Nr. 6541) Verordnung über Ausdehnung der Versicherungspflicht und Versicherungsberech- 
tigung in der Krankenversicherung. Vom 22. November 1918. 
§ 1 
Für den Fall der Krankheit werden bis  auf weiteres nach den Vorschriften 
der Reichsversicherungsordnung versichert: 
1. Betriebsbeamte, Werkmeister und andere Angestellte in ähnlich gehobener 
Stellung sämtlich, wenn diese Beschäftigung ihren Hauptberuf bildet, 
2. Handlungsgehilfen und Gehilfen in Apotheken, 
3. Bühnen- und Orchestermitglieder ohne Rücksicht auf den Kunstwert der 
Leistungen, 
4. Lehrer und Erzieher, 
5. Schiffer auf deutschen Seefahrzeugen, soweit sie nicht unter die §§ 553 
bis 553b des Handelsgesetzbuchs fallen, sowie auf Fahrzeugen der 
Binnenschiffahrt, 
wenn sie gegen Entgelt beschäftigt werden und ihr regelmäßiger Jahresarbeits- 
verdienst mehr als zweitausendfünfhundert Mark, aber nicht mehr als fünftausend 
Mark an Entgelt beträgt. 
§ 2 
Die §§ 178, 314 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung werden auf- 
gehoben.  
Im § 312 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung erhält der letzte Satz 
folgende Fassung: „Es kann mit Zustimmung des Kassenvorstandes in eine niedere 
Klasse oder Lohnstufe übertreten.“ 
Reichs-Gesetzbl. 1918 
Ausgegeben zu Berlin den 23. November 1918. 249