— 1321— Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1918
Nr.159
Inhalt: Verordnung über Ausdehnung der Versicherungspflicht und Versicherungsberechtigung in der
Krankenversicherung. S. 1321. — Verordnung über die Festsetzung neuer Preise für die Weiter-
arbeit in Kriegesmaterial. S. 1323. — Verordnung über die Post- und Telegrammüberwachung
im Verkehr mit dem Auslande. S. 1324.
(Nr. 6541) Verordnung über Ausdehnung der Versicherungspflicht und Versicherungsberech-
tigung in der Krankenversicherung. Vom 22. November 1918.
§ 1
Für den Fall der Krankheit werden bis auf weiteres nach den Vorschriften
der Reichsversicherungsordnung versichert:
1. Betriebsbeamte, Werkmeister und andere Angestellte in ähnlich gehobener
Stellung sämtlich, wenn diese Beschäftigung ihren Hauptberuf bildet,
2. Handlungsgehilfen und Gehilfen in Apotheken,
3. Bühnen- und Orchestermitglieder ohne Rücksicht auf den Kunstwert der
Leistungen,
4. Lehrer und Erzieher,
5. Schiffer auf deutschen Seefahrzeugen, soweit sie nicht unter die §§ 553
bis 553b des Handelsgesetzbuchs fallen, sowie auf Fahrzeugen der
Binnenschiffahrt,
wenn sie gegen Entgelt beschäftigt werden und ihr regelmäßiger Jahresarbeits-
verdienst mehr als zweitausendfünfhundert Mark, aber nicht mehr als fünftausend
Mark an Entgelt beträgt.
§ 2
Die §§ 178, 314 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung werden auf-
gehoben.
Im § 312 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung erhält der letzte Satz
folgende Fassung: „Es kann mit Zustimmung des Kassenvorstandes in eine niedere
Klasse oder Lohnstufe übertreten.“
Reichs-Gesetzbl. 1918
Ausgegeben zu Berlin den 23. November 1918. 249