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Reichs-Gesetzblatt *7
Jahrgang 1918
Nr. 160
Inhalt: Verbrdnung über Maßnahmen gegen die Kapitalabwanderung in das Ausland. S. 1335.
(Nr. 6544) Verordnung über Maßnahmen gegen die Kapitalabwanderung in bas Ausland.
Vom 21. November 1918.
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Wertpapiere dürfen nur durch Vermittlung von Banken nach dem Ausland
versandt oder überbracht werden.
Als Wertpapiere im Sinne dieser Verordnung gelten auch die unverzins-
lichen Schatzanweisungen des Reichs oder der Bundesstaaten, Jins- und Gewinn-
anteilscheine, Urkunden, durch welche die Beteiligung an einem Unternehmen
verbrieft ist, sowie Hypotheken, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe. Dagegen
gelten im Sinne dieser Verordnung nicht als Wertpapiere Papiergeld, Banknoten,
Darlehnskassenscheine, Wechsel, Anweisungen und Schecks.
Als Banken im Sinne dieser Verordnung gelten alle Personen und Unter-
nehmungen einschließlich der Sparkassen und Genossenschaften, die gewerbsmäßig
Bank- oder Bankiersgeschäfte betreiben.
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Banken dürfen Aufträge, wonach
1. Wertpapiere nach dem Ausland versandt oder überbracht, für einen
Ausländer in Verwahrung genommen oder ihm auf Stückekonto gut.
geschrieben,
2. Geldbeträge in in= oder ausländischer Währung einem Ausländer gut-
geschrieben
werden sollen, nur ausführen, wenn der Auftraggeber eine Erklärung nach dem
anliegenden Muster in doppelter Ausfertigung einreicht.
Die Banken haben eine Ausfertigung der Erklärung binnen einer Woche 2
an das für ihre Niederlassung (SIweigniederlassung) zuständige Besitzsteueramt
weiterzugeben.
Reichs-Gesepbl. 1918. 250
Ausgegeben zu Berlin den 23. November 1918.