Anlage
1828
Doppelt auszufertigen; eine Ausfertigung ist für das
Besitzsteueramt bestimmt.
(Datum) .. . . . .
An
–.den
in
1291—
Ich habe Sie beauftragt, umstehend angeführte(n) Geschäft(e) für mich
auszuführen und versichere hiermit unter Bezugnahme auf die Verordnung über
Maßnahmen gegen die Kapitalabwanderung in das Ausland vom 21. November
1918, daß die gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen.
(nterschriftt)
Erklärungen ohne Unterschrist gelten als nicht abgegeben.
Gegenstand des
Ceschäfts Bezeichnun
(DUusendung, Uber- ⅛! - s Waͤh-
bringung. Hinterlegung, Wertpapiere? rung
Eutschrift auf Stückekonto,
Gutschrift auf Konto)
Betrag
(bei Wertpapicren
Neunwert?)
1
— — —ffl„„ — —
Name
und Wohnort
(Eitz des
Empfängers)
— — —
Zweck der
Versendung,
Uberbriugung,
Gutschrift usw.
1) Bei Gutschrift eines Geldbetrags ist diese Spalte nicht auszufüllen, es genügt die
Angabe des Geldbetrags in Spalte 3, 4.
*") Bei Wertpapieren ohne Nennwert genügt anderweite handelsübliche Bezeichnung.
Den Bezug des Neichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanftalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.