Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

Anlage 
1828 
Doppelt auszufertigen; eine Ausfertigung ist für das 
Besitzsteueramt bestimmt. 
(Datum) .. . . . . 
An 
–.den 
  
  
in 
1291— 
Ich habe Sie beauftragt, umstehend angeführte(n) Geschäft(e) für mich 
auszuführen und versichere hiermit unter Bezugnahme auf die Verordnung über 
Maßnahmen gegen die Kapitalabwanderung in das Ausland vom 21. November 
1918, daß die gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen. 
  
(nterschriftt) 
Erklärungen ohne Unterschrist gelten als nicht abgegeben. 
  
  
Gegenstand des 
Ceschäfts Bezeichnun 
(DUusendung, Uber- ⅛! - s Waͤh- 
bringung. Hinterlegung, Wertpapiere? rung 
Eutschrift auf Stückekonto, 
Gutschrift auf Konto) 
  
Betrag 
(bei Wertpapicren 
Neunwert?) 
  
1 
— — —ffl„„ — — 
Name 
und Wohnort 
(Eitz des 
Empfängers) 
— — — 
Zweck der 
Versendung, 
Uberbriugung, 
Gutschrift usw. 
  
  
  
  
  
  
  
  
1) Bei Gutschrift eines Geldbetrags ist diese Spalte nicht auszufüllen, es genügt die 
Angabe des Geldbetrags in Spalte 3, 4. 
*") Bei Wertpapieren ohne Nennwert genügt anderweite handelsübliche Bezeichnung. 
  
Den Bezug des Neichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanftalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
	        
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