Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten auch für die Gesellen, 
Gehilfen, Lehrlinge und sonstigen Arbeiter, die in Gast- und Schankwirtschaften, 
Speiseanstalten aller Art (Pensionen, Heilanstalten, Fabrikkantinen), Waren- 
häusern, Mühlen und anderen gewerblichen Betrieben sowie in Bahnhofs- 
wirtschaften mit der Herstellung von Bäcker- und Konditorwaren beschäftigt 
werden. 
§ 2 
Über die im § 1 festgesetzte Dauer dürfen Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge 
und sonstige Arbeiter mit Arbeiten beschäftigt werden, die zur Verhütung des 
Verderbens von Rohstoffen oder des Mißlingens von Arbeitserzeugnissen erforder- 
lich sind, sofern diese Arbeiten nicht innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit vor- 
genommen oder beendet werden können. 
§ 3 
In allen gewerblichen Bäckereien und Konditoreien müssen an den Werktagen 
alle Arbeiten mindestens von 10 Uhr abends bis 6 Uhr morgens vollständig ruhen. 
In der gleichen Zeit müssen in Gast- und Schankwirtschaften, Speiseanstalten 
aller Art (Pensionen, Heilanstalten, Fabrikkantinen), Warenhäusern, Mühlen und 
anderen gewerblichen Betrieben alle Arbeiten und Vorarbeiten ruhen, die zum 
Herstellen von Bäcker- oder Konditorwaren dienen; dies gilt auch für Bahnhofs- 
wirtschaften.  
§ 4 Die Vorschriften des § 3 finden auch auf die Anlagen zum Herstellen von 
Zwieback, Keks, Biskuit, Honigkuchen, Lebkuchen, Waffeln oder Matze Anwendung. 
§ 5 
Die von den Landeszentralbehörden bestimmten Behörden können auf Antrag 
für ihren Bezirk oder für Teile desselben widerruflich eine Verschiebung der Lage 
der achtstündigen Betriebsruhe um höchstens eine Stunde genehmigen. 
§ 6 
An Sonn- und Festtagen — § 105a Abs. 2 der Gewerbeordnung — darf 
in gewerblichen Bäckereien und Konditoreien nicht gearbeitet werden. Jedoch dürfen 
nach 6 Uhr abends — an zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- oder 
Festtagen nur am zweiten Tage nach 6 Uhr abends — während einer Stunde 
Arbeiten vorgenommen werden, die zur Wiederaufnahme des regelmäßigen Betriebs 
am folgenden Werktag notwendig sind. 
Das gleiche gilt für alle Arbeiten und Vorarbeiten, die in den Betrieben 
des § 3 Abs. 2 zum Herstellen von Bäcker- oder Konditorwaren dienen. 
Von drei unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- oder Festtagen gilt der 
dritte Tag als Werktag. 
Die Landeszentralbehörden können für das Staatsgebiet oder für einzelne 
Bezirke gestatten, daß an den Sonn- und Festtagen während höchstens drei Stunden 
leicht verderbliche Waren ausgetragen werden.