Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 1330 — 
Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten auch für die Gesellen, 
Gehilfen, Lehrlinge und sonstigen Arbeiter, die in Gast- und Schankwirtschaften, 
Speiseanstalten aller Art (Pensionen, Heilanstalten, Fabrikkantinen), Waren- 
häusern, Mühlen und anderen gewerblichen Betrieben sowie in Bahnhofs- 
wirtschaften mit der Herstellung von Bäcker= und Konditorwaren beschäftigt 
werden. 
(2 
Uber die im §& 1 festgesetzte Dauer dürfen Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge 
und sonstige Arbeiter mit Arbeiten beschäftigt werden, die zur Verhütung des 
Verderbens von Rohstoffen oder des Mißlingens von Arbeitserzeugnissen erforder- 
lich sind, sofern diese Arbeiten nicht innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit vor- 
genommen oder beendet werden können. 
r 3 
In allen gewerblichen Bäckereien und Konditoreien müssen an den Werktagen 
alle Arbeiten mindestens von 10 Uhr abends bis 6 Uhr morgens vollständig ruhen. 
In der gleichen Zeit müssen in Gast= und Schankwirtschaften, Speiseanstalten 
aller Art (Pensionen, Heilanstalten, Fabrikkantinen), Warenhäusern, Mühlen und 
anderen gewerblichen Betricben alle Arbeiten und Vorarbeiten ruhen, die zum 
Herstellen von Bäcker= oder Konditorwaren dienen) dies gilt auch für Bahnhofs- 
wirtschaften. 54 
Die Vorschriften des & 3 finden auch auf die Anlagen zum Herstellen von 
Zwieback, Keks, Biskuit, Honigkuchen, Lebkuchen, Waffeln oder Matze Anwendung. 
(5 
Die von den Landeszentralbehörden bestimmten Behörden können auf Antrag 
Hr ihren Bezirk oder für Teile desselben widerruflich eine Verschiebung der Lage 
achtstündigen Betriebsruhe um höchstens eine Stunde genehmigen. 
•(6 
An Sonn= und Festtagen — & 105a Abs. 2 der Gewerbeordnung — darf 
in gewerblichen Bäckereien und Konditoreien nicht gearbeitet werden. Jedoch dürfen 
nach 6 Uhr abends — an zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn= oder 
Festtagen nur am zweiten Tage nach 6 Uhr abends — während einer Stunde 
Arbeiten vorgenommen werden, die zur Wiederaufnahme des regelmäßigen Betriebs 
am folgenden Werktag notwendig sind. 
Das gleiche gilt für alle Arbeiten und Vorarbeiten, die in den Betrieben 
des §& 3 Abs. 2 zum Herstellen von Bäcker= oder Konditorwaren dienen. 
Von drei unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn= oder Festtagen gilt der 
britte Tag als Werktag. 
Die Landeszentralbehörden können für das Staatsgebiet oder für einzelne 
Bezirke gestatten, daß an den Sonn= und Festtagen während höchstens drei Stunden 
leicht verderbliche Waren ausgetragen werden.
	        
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