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Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten auch für die Gesellen,
Gehilfen, Lehrlinge und sonstigen Arbeiter, die in Gast- und Schankwirtschaften,
Speiseanstalten aller Art (Pensionen, Heilanstalten, Fabrikkantinen), Waren-
häusern, Mühlen und anderen gewerblichen Betrieben sowie in Bahnhofs-
wirtschaften mit der Herstellung von Bäcker- und Konditorwaren beschäftigt
werden.
§ 2
Über die im § 1 festgesetzte Dauer dürfen Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge
und sonstige Arbeiter mit Arbeiten beschäftigt werden, die zur Verhütung des
Verderbens von Rohstoffen oder des Mißlingens von Arbeitserzeugnissen erforder-
lich sind, sofern diese Arbeiten nicht innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit vor-
genommen oder beendet werden können.
§ 3
In allen gewerblichen Bäckereien und Konditoreien müssen an den Werktagen
alle Arbeiten mindestens von 10 Uhr abends bis 6 Uhr morgens vollständig ruhen.
In der gleichen Zeit müssen in Gast- und Schankwirtschaften, Speiseanstalten
aller Art (Pensionen, Heilanstalten, Fabrikkantinen), Warenhäusern, Mühlen und
anderen gewerblichen Betrieben alle Arbeiten und Vorarbeiten ruhen, die zum
Herstellen von Bäcker- oder Konditorwaren dienen; dies gilt auch für Bahnhofs-
wirtschaften.
§ 4 Die Vorschriften des § 3 finden auch auf die Anlagen zum Herstellen von
Zwieback, Keks, Biskuit, Honigkuchen, Lebkuchen, Waffeln oder Matze Anwendung.
§ 5
Die von den Landeszentralbehörden bestimmten Behörden können auf Antrag
für ihren Bezirk oder für Teile desselben widerruflich eine Verschiebung der Lage
der achtstündigen Betriebsruhe um höchstens eine Stunde genehmigen.
§ 6
An Sonn- und Festtagen — § 105a Abs. 2 der Gewerbeordnung — darf
in gewerblichen Bäckereien und Konditoreien nicht gearbeitet werden. Jedoch dürfen
nach 6 Uhr abends — an zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- oder
Festtagen nur am zweiten Tage nach 6 Uhr abends — während einer Stunde
Arbeiten vorgenommen werden, die zur Wiederaufnahme des regelmäßigen Betriebs
am folgenden Werktag notwendig sind.
Das gleiche gilt für alle Arbeiten und Vorarbeiten, die in den Betrieben
des § 3 Abs. 2 zum Herstellen von Bäcker- oder Konditorwaren dienen.
Von drei unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- oder Festtagen gilt der
dritte Tag als Werktag.
Die Landeszentralbehörden können für das Staatsgebiet oder für einzelne
Bezirke gestatten, daß an den Sonn- und Festtagen während höchstens drei Stunden
leicht verderbliche Waren ausgetragen werden.