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Schuhwarenherstellung und -ausbesserung geeigneten Gegenständen zu regeln, Be-
standsaufnahmen anzuordnen und Bestimmungen über Beschlagnahme und Ent-
eignung zu treffen, ferner Vorschriften über die Ausbesserung von Schuhwaren
Zu erlassen.
Bei Enteignungen wird im Streitfall der Übernahmepreis durch das
Reichsschiedsgericht für Kriegswirtschaft endgültig festgesetzt. Nähere Anordnung
über die Besetzung des Gerichts und das Verfahren trifft der Reichskanzler.
Die Reichsstelle für Schuhversorgung ist berechtigt, zur Aufbringung der
Verwaltungsunkosten Gebühren zu erheben. Der Reichskanzler kann nähere Be-
stimmungen darüber treffen. § 4
Die von den Heeresverwaltungen und der Marineverwaltung beschlag-
nahmten oder in deren Besitz und Gewahrsam befindlichen Gegenstände der im
§ 1 bezeichneten Art unterliegen der Regelung gemäß § 3 nur insoweit, als sie
von den Heeresverwaltungen und der Marineverwaltung der Reichsstelle zur Ver-
fügung gestellt werden. § 5
Wer den von der Reichsstelle für Schuhversorgung auf Grund des § 3
erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre
und mit Geldstrafe bis zu fünfzehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen
bestraft.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden,
auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter
gehören oder nicht. ·
§ 6
In der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk-,
Strick- und Schuhwaren vom 10. Juni/23. Dezember 1916 (Reichs-Gcsetzbl.
S. 1420) treten folgende Änderungen ein:
1. Die Überschrift erhält folgende Fassung: Bekanntmachung über die
Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk- und Strickwaren.
2. In der Bekanntmachung selbst fallen fort:
a) im 1 Abs. 1 die Worte „sowie an Schuhwaren“
b) im § 1 der Abs. 2,
c) im § 7 der Abs. 3,
d) im § 8 der Abs. 7,
e) im § 9a Abs.1 und Abs. 2 die Worte ,,und getragene Schuh-
waren“.
In der Bekanntmachung über Befugnisse der Reichsbekleidungsstelle vom
22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 257) fallen im § 1 die Worte „sowie ge-
tragene Schuhwaren und das von solchen stammende Altleder“ fort. Im § 2
Abs. 3 werden die Worte „Web-, Wirk-, Strick- und Schuhwaren“ ersetzt durch
die Worte „Web., Wirk- und Strickwaren“.