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(Nr. 6548) Anordnung über die Regelung der Arbeitszeit gewerblicher Arbeiter. Vom
23. November 1918.
Auf Grund des Erlasses des Rates der Volksbeauftragten über die Errichtung des
Reichsamts für die wirtschaftliche Demobilmachung (Demobilmachungsamt) vom
12 November 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1304) ergeht hiermit folgende Anordnung
über die Regelung der Arbeitszeit gewerblicher Arbeiter:
I
Die Regelung umfaßt die gewerblichen Arbeiter in allen gewerblichen
Betrieben einschließlich des Bergbaus, in den Betrieben des Reichs, des Staates,
der Gemeinden und Gemeindeverbände, auch wenn sie nicht zur Gewinnerzielung
betrieben werden, sowie in landwirtschaftlichen Nebenbetrieben gewerblicher Art.
II
Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen darf die
Dauer von acht Stunden nicht überschreiten. Wenn in Abweichung hiervon
durch Vereinbarung eine Verkürzung der Arbeitszeit an Vorabenden der Sonn-
und Festtage heibeigeführt wird, kann der Ausfall der Arbeitsstunden an diesen
Tagen auf die übrigen Werktage verleilt werden.
III
Für die in Verkehrsgewerben, einschließlich der Eisenbahn-, Post- und
Telegraphenverwaltung erforderlichen, durch die Zeitverhältnisse bedingten, all-
gemeinen Ausnahmen von vorstehenden Vorschriften sind alsbald Vereinbarungen
zwischen Betriebsleitungen und den Arbeitnehmerverbänden zu treffen. Sollten
die Vereinbarungen nicht innerhalb zweicr Wochen zustandekommen, bleiben weitere
Anordnungen vorbehalten.
In Betrieben, deren Natur eine Unterbrechung nicht gestattet oder bei
denen eine ununterbrochene Sonntagsarbeit zur Zeit im öffentlchen Interesse
nötig ist, dürfen zur Herbeiführung eines regelmäßigen wöchentlichen Schichtwechsels
männliche Arbeiter über sechzehn Jahre innerhalb eines Zeitraums von drei Wochen
einmal zu einer Arbeit von höchstens sechzehnstündiger Dauer einschließlich
der Pausen herangezogen werden, sofern ihnen in diesen drei Wochen zweimal
eine ununterbrochene Ruhezeit von je vierundzwanzig Stunden gewährt wird.
V
Abweichend von den allgemein gültigen Vorschriften der Gewerbeordnung.
dürfen Arbeiteriunen über sechzehn Jahre in zwei- oder mehrschichtigen Betrieben
bis zehn Uhr abends beschäftigt werden, wenn ihnen nach Beendigung der