Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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von ihr ernannten Kommissar schriftlich anzeigen oder zu Protokoll geben. 
Soweit die Richtigkeit seiner Behauptungen nicht offenkundig ist, hat er für sie 
Beweismittel beizubringen. 
Wenn der Einspruch nicht sofort für begründet erachtet wird, entscheidet 
über ihn die nach § 10 zuständige Behörde. 
Die Entscheidung muß binnen vierzehn Tagen nach Ablauf der Auslegungs- 
frist erfolgt und den Beteiligten bekanntgegeben sein. 
(5 
Im Falle einer Berichtigung der Wählerliste sind die Gründe der 
Streichungen und Nachträge am Rande der Liste unter Angabe des Datums 
kurz zu vermerken. Etwaige Belege sind dem Hauptstück der Wählerliste bei- 
zuheften. 
6 
Nach dem Ablauf der Auslegungsfrist können in die Wählerliste Wahl- 
berechtigte nur in Erledigung rechtzeitig angebrachter Einsprüche aufgenommen 
werden. 
Verlegt ein Wahlberechtigter nach diesem Zeitpunkt seinen Wohnsitz nach 
einem anderen Stimmbezirke, so ist er berechtigt, sich nach Löschung seines Namens 
in der Wählerliste seines bisherigen Stimmbezirkes auf Grund einer hierüber 
von der Gemeindebehörde auszustallenden Bescheinigung im Stimmbezirke seines 
neuen Wohnsitzes nachträglich in die Wählerliste aufnehmen zu lassen. 
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Die beiden gleichmäßig berichtigten Stücke der Wählerliste sind nach 
Ablauf der Frist des § 4 Abs. 3 vom Gemeindevorstand abzuschließen und zu 
unterschreiben. 
Hierbei hat der Gemeindevorstand eine Bescheinigung darüber auszustellen, 
daß und wie lange die Wählerliste ausgelegen hat, sowie daß die Bekannt- 
machung hierüber und ebenso die im §9 30 vorgeschriebenen ortsüblichen 
Bekanntmachungen erfolgt sind. Außerdem ist auf dem zweiten Stücke der 
Wählerliste amtlich zu bescheinigen, daß es mit dem Hauptstück völlig über- 
einstimmt. 
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Das Hauptstück der Wählerliste nebst den Belegen hat der Gemeinde- 
vorstand sorgfältig aufzubewahren, das zweite Stück dagegen dem Wahlvorsteher 
zur Benutzung bei der Wahl zu übersenden. 
In Stimmbezirken, die aus mehr als einer Gemeinde bestehen, heften die 
Wahlvorsteher die ihnen aus den einzelnen Gemeinden zugehenden Wählerlisten 
zu einer Wählerliste zusammen.
	        
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