1355 —
89
Jeder Stimmbezirk soll durchschnittlich 2500, höchstens 3500 Einwohner
nach der Volkszählung vom 1. Dezember 1910 umfassen.
Die zuständigen Behörden haben dem Wahlkommissar über die Abgrenzung
der Stimmbezirke unverzüglich Anzeige zu erstatten.
810
Aus der Anlage B ergeben sich die Behörden, die in den einzelnen Bundes-
staaten für die Abgrenzung der Stimmbczirke, die Entscheidung über Einsprüche 2,
gegen die Wählerlisten, die Ernennung der Wahlvorsteher und ihrer Stellvertreter *“#
und die Bestimmung des Wahlraums zuständig sind.
Sind die dort genannten Behörden durch andere ersetzt worden, so treten
diese an ihre Stelle.
811
Die Wahlkommissare sind unverzüglich nach dem Erlasse dieser Verordnung
zu ernennen; die Ernennung ist öffentlich bekanntzumachen.
Den Wahlkommissar ernennt für die preußischen Wahlkreise, falls sie
mehrere Regierungsbezirke umfassen, der Oberpräsident, sonst der Regierungs-
präsident. Gehören zu diesen Kreisen die Gebiete anderer Bundesstaaten, so sind
zuvor die beteiligten Landesregierungen zu hören.
Den Wahlkommissar für den 32. Wahlkreis ernennt die Landesregierung
von Württemberg, für den 35. Wahlkreis die Landesregierung von Mecklenburg—
Schwerin, für den 36. Wahlkreis die Landesregierung von Sachsen-Weimar und für
den 37. Wahlkreis die Landesregierung von Hamburg nach Anhörung der mit-
beteiligten Landesregierungen.
Im übrigen ernennt die Landesregierung den Wahlkommissar.
* 12
Der Wahlkommissar hat spätestens vier Wochen vor dem Wahltag zur Ein-
reichung von Wahlvorschlägen durch eine Bekanntmachung in den zu amtlichen
Veröffentlichungen dienenden Blättern des Wahlkreises aufzufordern.
In der Bekanntmachung sind die Tage zu bezeichnen, an denen spätestens
die Wahlvorschläge einzureichen und die Verbindungen von Wahlvorschlägen zu
erklären sind.
Die Bekanntmachung soll die Vorschriften über Beschaffenheit und Inhalt
der Wahlvorschläge wiedergeben.
Möglichst gleichzeitig, spätestens vor Ablauf der Frist zur Einreichung der
Wahlvorschläge sind die Namen der Beisitzer des Wahlausschusses GV 22) öffentlich
bekauntzugeben.
' 13
Wahlvorschläge können auch vor der öffentlichen Aufforderung eingereicht
werden, sobald der Wahlkommissar ernannt ist.
258“