Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Die Wahlvorsteher sind für die pünktliche Ausführung dieser Vorschrift 
verantwortlich. 
49 
Zur Ermittlung des Wahlergebnisses beruft der Wahlkommissar den 
Wahlausschuß auf den 6. Tag nach dem Wahltag in einen von ihm zu bestim- 
menden Raum. 
Es können andere Beisitzer als zur Prüfung der Wahlvorschläge zugezogen 
werden. 
Ort und Zeit der Sitzung sind öffentlich bekanntzugeben. Jeder Wahl- 
berechtigte (& 2 des Reichswahlgesetzes) hat Zutritt. 
50 
In der Sitzung des Wahlausschusses werden die Protokolle über die 
Wahlen in den einzelnen Stimmbezirken durchgesehen und die Ergebnisse der 
Wahlen zusammengestellt. 
Geben die Wahlen in den einzelnen Stimmbezirken zu Bedenken Anlaß, 
so kann der Wahlkommissar die von den Wahlvorstehern aufbewahrten Stimm- 
zettel und Umschläge (( 45) einfordern und einsehen. 
51 
Iwecks Verteilung der Abgeordnetensitze auf die Wahlvorschläge gemäß 
19 des Reichswahlgesetzes werden die auf die einzelnen Wahlvorschläge ent- 
fallenen Stimmenzahlen nacheinander durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt, bis von den sich 
hierbei ergebenden Teilzahlen so viele Höchstzahlen der Größe nach ausgesondert 
werden können, wie Abgeordnete zu wählen sind. Jeder Wahlvorschlag erhält so 
viele Abgeordnetensitze, wie auf ihn Höchstzahlen entfallen. Wenn die an letzter 
Stelle stehende Höchstzahl auf mehrere Wahlvorschläge zugleich entfällt, ent- 
scheidet das Los. 
(552 
Sind verbundene Wahlvorschläge vorhanden, so wird bei der Verteilung 
der Abgeordnetensitze auf die einzelnen Wahlvorschläge jede Gruppe verbundener 
Wahlvorschläge als ein Wahlvorschlag angesehen und ihr die ihrer Gesamt- 
stimmenzahl entsprechende Zahl von Abgeordnetensitzen zugewiesen. 
Ist so die Jahl der Abgeordnetensitze festgestellt, die auf jede Gruppe 
verbundener Wahlvorschläge zusammen entfallen, so werden nach den Grundsätzen 
des § 51 die Abgeordnetensitze auf die einzelnen miteinander verbundenen Wahl- 
vorschläge unterverteilt. 
259“
	        
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