Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 1371 — 
im übrigen: 
in den Städten: 
der Magistrat beziehungsweise das Bürgermeisteramt, 
auf dem Lande: 
der Landrat. 
XIII. Sachsen-Altenburg 
Für die Entscheidung über die Einsprüche gegen die Wählerlisten: 
in den Städten: 
die Stadträte; 
auf dem Lande: 
die Landratsämter; 
für die Bestimmung des Wahllokals: 
die Wahlvorsteher; 
im übrigen: 
das Ministerium, Abteilung des Innern. 
XIV. Sachsen-Coburg und Sotha 
Für die Entscheidung über die Einsprüche gegen die Wählerlisten und für die Bestim- 
mung des Wahlraums: 
die Wahlkommissarien, 
im übrigen: 
das Staatsministerium. 
XV. Anhalt 
Die Kreisdirektionen. 
XVI. Schwarzburg-Rudolstadt 
Für die Ernennung der Wahlvorsteher und ihrer Stellvertreter und für die Bestim. 
mung des Wahlraums: 
der Gemeindevorstand, 
im übrigen: 
das Landratsamt. 
XVII. Schwarzburg-Sondershaufsen 
Für die Abgrenzung der Stimmbezirke: 
das Ministerium, 
im übrigen: 
die Landräte. 
XKVIII. Waldeck 
Der Kreisamtmann. 
2600“
	        
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