Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

—  105—     § 6 
Die Zahlung erfolgt spätestens vierzehn Tage nach Abnahme. Für streitige 
Restbeträge beginnt die Frist mit dem Tage, an dem die Entscheidung des Reichs- 
schiedsgerichts für Kriegswirtschaft der Betriebssstelle zugcht. 
§ 7 
Die höhere Verwaltungsbehörde entscheidet endgültig über alle Streitig- 
keiten, die sich zwischen den Beteiligten über die Lieferung, Aufbewahrung, Ver- 
sicherung und den Eigentumsübergang ergeben, soweit nicht das Reichsschieds- 
gericht für Kriegswirtschaft zuständig ist. 
§ 8 
Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde 
im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist. 
§ 9 
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehn- 
bundert Mark wird bestraft, wer den Vorschriften in §§ 1, 2 zuwiderhandelt. 
Neben der Strafe können bei Zuwiderhandlung gegen die Anzeige= und 
Lieferungspflicht die Sämereien, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ein- 
gezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 
§ 10 
Diese Verordnung tritt mit dem 9. März 1918 in Kraft. 
Berlin, den 1. März 1918. 
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts 
von Waldow