Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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kammern wird vom Vorsitenden der Kommission geregelt. Nach Maßgabe des 
Bedürfnisses können Berichterstatter berufen werden, die die Befähigung zum 
Richteramte besitzen. 
§ 3 
Gegenstand der Untersuchung und Verhandlung bildet das dem Vorsitzenden 
durch das Auswärtige Amt übermittelte Beschwerdematerial der gegnerischen 
Regierungen. Die Kommission wird den beglaubigten Vertretern der gegnerischen 
Regierung gestatten, an den öffentlichen Sitzungen der Kommission teilzunehmen. 
§ 4 
Die Spruchkammern haben das Recht, Zeugen und Sachverständige nach 
Maßgabe der Vorschriften der Strafprozeßordnung zu laden, eidlich zu vernehmen 
und die Einnahme des Augenscheins anzuordnen. 
§ 5 
Gerichte und sonstige Behörden sind verpflichtet, der Kommission und deren 
Spruchkammern auf Erfordern Rechtshilfe zu leisten. Derartige Ersuchen sind 
von den angegangenen Gerichten mit der für Strafsachen üblichen besonderen 
Beschleunigung zu erledigen. 
§ 6 
Sämtliche Reichs-, Staats- und Gemeindebehörden sind gehalten, dem Vor- 
sitzenden der Kommission die für die Verhandlungen der Spruchkammern not- 
wendigen aktenmäßigen Grundlagen auf Ansuchen zu verschaffen sowie Auskunft 
über sämtliche Vorgänge zu erteilen. 
§ 7 
Auf die Leitung und die Durchführung der Verhandlungen finden die Vor- 
schriften der Strafprozeßordnung sinngemäße Anwendung. 
§ 8 
Die Spruchkammern und die Gesamtkommission haben den Tatbestand auf- 
zuklären. Stellen sie eine straf bare Handlung fest, so geben sie die Angelegen- 
heit an die zuständigen Gerichte ab. Bei Disziplinarvergehen oder ähnlicher 
völkerrecht widriger Bebandlung der Kriegsgefangenen hat die Spruchkammer und 
de Gesamtkommission die Befugnis, den Schuldigen durch Urteil aus dem Heere 
ohne Pension auszustoßen Der Kriegsminister hat das Urteil zu vollziehen. 
§ 9 
Gegen das Urleil einer Spruchkammer steht dem Verurteilten die Beschwerde 
an die Gesamtkommission zu.