Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 1894 — 
Für strafbare Handlungen, wegen deren eine Untersuchung noch nicht ein- 
geleitet ist, wird unter den Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 Straffreiheit 
gewährt. 
Ob eine Untersuchung durch diese Verordnung niedergeschlagen ist, muß 
in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen geprüft werden. Der Beschuldigte 
ist vor einer ihm ungünstigen Entschließung zu hören. 
(2 
Alle von den bürgerlichen Behörden, einschließlich der außerordentlichen 
Kriegsgerichte, bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig erkannten 
Strafen werden nebst den Nebenstrafen und den rückständigen Kosten erlassen, 
soweit sie nicht schwerer sind als Gefängnis bis zu einem Jahre oder Festungs- 
haft bis zu einem Jahre oder Geldstrafe bis zu dreitausend Mark, allein oder 
in Verbindung miteinander oder mit Nebenstrafen. Das gleiche gilt für 
Strafen dieser Art, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung erkannt sind 
und binnen zwei Wochen nach dem Inkrafttreten rechtskräftig werden. 
Ist auf Einziehung erkannt, so behält es dabei sein Bewenden. 
Ist wegen mehrerer selbständiger Handlungen auf Sträfe erkannt, so tritt 
der Straferlaß nur ein, wenn die erkannte Gesamtstrafe oder, sofern eine Gesamt- 
strafe nicht zu bilden ist, die noch nicht verbüßten oder noch nicht beigetriebenen 
Einzelstrafen zusammen die obigen Grenzen nicht überschreiten. 
( 3 
Allen zu Freiheitsstrafe Verurteilten, die nach der Höhe oder Art ihrer 
Strafe nicht unter den Straferlaß des & 2 fallen, aber beim Inkrafttreten dieser 
Verordnung nur noch höchstens ein Jahr zu verbüßen haben, wird der Strafrest 
unter der Bedingung erlassen, daß sie nicht binnen drei Jahren wegen eines nach 
dem Inkrafttreten dieser Verordnung begangenen Verbrechens oder vorsätzlichen 
Vergehens zu Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt werden. 
Auch solchen Verurteilten, die noch mehr als ein Jahr Freiheitsstrafe zu 
verbüßen haben, wird der Rest unter der gleichen Bedingung erlassen, falls die 
Erwartung gerechtfertigt ist, daß sie die Freiheit nicht zu neuen Straftaten miß- 
brauchen werden. Ob diese Voraussetzung vorliegt, entscheidet die Landes- 
justizverwaltung. 
4 
Bei Strafen, die erkannt sind 
a) wegen übermäßiger Preissteigerung auf Grund des & 1 der Verordnung 
gegen Preistreiberei vom 8. Mai 1918 oder der entsprechenden früheren 
Strafvorschriften, 
b) wegen Höchstpreisüberschreitung, 
tritt, soweit sie nicht schwerer sind als Gefängnis bis zu drei Monaten oder 
Geldstrafe bis zu sechshundert Mark, allein oder in Verbindung mit einander
	        
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