Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 1402 — 
Die Vorschriften des & 8 gelten mit der Maßgabe, daß der 
Demobilmachungskommissar bie Orte, an denen eine Arbeit anzunehmen 
ist, beschränken kann. 
Der Demebilmachungskommissar kann bestimmen, welche Stellen 
diese. Vorschriften durchzuführen und die nötigen Anordnungen zu 
treffen haben.“ 
3. 9 17 Satz 2 erhält folgende Fassung: 
„Die Landeszentralbehörden oder die von ihr bezeichnete Stelle 
kann bestimmen, daß für einheitliche Wirtschaftsgebiete der gleiche von 
ihr festzusetzende Ortslohn zu gelten hat.“ 
Artikel I 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 3. Dezember 1918. 
Reichsamt für die wirtschaftliche Demobilmachung 
Koeth 
  
Den Bezug des Reichs-Geseblatts ver#mitteln mar die Postanftalen. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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