Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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§5  1
Werden  nachträglich  Tatsachen  festgestellt,  welche,  die  Annahme  rechtfertigen,
daß  einc  Person  nicht  geeignet  sei,  Luftfahrzeuge  zu  führen,  so  kann  die  Behörde
ihr  die  Erlaubnis  dauernd  oder  für  bestimmte  Zeit  entziehen.

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Aufstieg-,  Landungs=  und  Flugplätze  dürfen  nur  mit  Genehmigung  der
Behörde  angelegt,  schon  vorhandene  Plätze  nur  mit  dieser  Genehmigung  in  Betrieb
  gehalten  werden.  Die  Behörde  kann  die  Schließung  bereits  genehmigter
Plätze  anordnen,  wenn  cs  aus  Gründen  der  Verkehrs=  oder  der  Landessicherheit
geboten  erscheint.
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Zuverlässigkeits-  und  Wettbewerbsfahrten  von  Luftfahrzeugen  sowie  alle
sonstigen  Veranstaltungen  mit  Luftfahrzeugen  bedürfen  der  Genchmigung  der
Landeszentralbehörde.

Erstreckt  sich  die  Veranstaltung  über  den  Bereich  mehrerer  Bundesstaaten,
so  sind  zur  Genehmigung  die  Zentralbehörden  der  Bundesstaaten  gemeinsam  zuständig,
  deren  Gebiet  bei  Aufstieg  und  Landung  berührt  wird.

Vor  der  Erteilung  der  Genehmigung  ist  das  Reichsluftamt  zu  hören;  erhebt
  es  Widerspruch,  so  ist  die  Genehmigung  zu  versagen.

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Die  gewerbsmäßige  Beförderung  von  Personen  oder  Sachen  durch  Luftfahrzeuge
  (Luftfahrtunternehmen)  bedarf  der  Genehmigung  der  Behörde;  die  Genehmigung
  kann  auch  von  der  Leistung  einer  Sicherheit  abhängig  gemacht  werden.

Erstrecken  sich  die  Fahrten  über  den  Bereich  mehrerer  Bundesstaaten,  so
sind  zur  Genehmigung  die  Zentralbehörden  der  Bundesstaaten  gemeinsam  zuständig,
  deren  Gebiet  bei  Aufstieg  und  Landung  berührt  wird.

Vor  Erteilung  der  Genehmigung  ist  das  Reichsluftamt  zu  hören;  erhebt
es  Widerspruch,  so  ist  die  Genehmigung  zu  versagen.

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Vorbehalten  bleibt  die  Bestimmung  darüber,  inwieweit  diese  Vorschriften
auf  andere  Luftfahrzeuge  und  luftfahrzeugähnliche  Geräte  und  auf  die  militärische
Luftfahrt  Anwendung  zu  finden  haben.

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Vorbehalten  bleiben:

1.  die  Bestimmungen,  die  zur  Ausführung  der  §§  1  bis  9  erforderlich
sind,  insbesondere  über  die  Prüfung,  Julassung  und  Kennzeichnung  der
Luftfahrzeuge  und  über  die  Ausbildung,  Prüfung  und  Zulassung  der
Führer,