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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1918
Nr. 178
Inhalt: Verordnung über eine militärische Amnestie. S. 1418.
(Nr. 6578) Verordnung über eine militärische Amnestie. Vom 7. Dezember 1918.
D-. Rat der Volksbeauftragten hat mit Gesetzeskraft für das Reich folgende
Verordnung erlassen:
*#1
Alle zur. Zuständigkeit der militärischen und der bürgerlichen Behörden
gehörigen Untersuchungen gegen Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes,
wenn auch nur zeitweise, zum aktiven Heere (5 38 des Reichsmilitärgesetzes) oder
zur aktiven Marine oder zu den Schutztruppen gehört oder sich in einem Dienst-
oder Vertragsverhältnisse beim kriegführenden Heere oder bei der kriegführenden
Marine befunden haben, werden niedergeschlagen, soweit sie betreffen vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes begangene
1. Ubertretungen,
2. Vergehen, mit Ausnahme derjenigen des Verrats militärischer Geheimnisse,
8. Verbrechen im Sinne der #/8 243, 244 und 264 des Strafgesetzbuchs
für das Deutsche Reich, bei denen der Täter zur Zeit der Tat das
21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, Verbrechen gegen Pflichten
der militärischen Unterordnung, bei denen nicht durch eine Tätlichkeit
gegen einen Vorgesetzten der Tod oder eine schwere Körperverletzung
desselben verursacht worden ist, sowie Verbrechen der Fahnenflucht und
der Feigheit.
Unter den vorstehend angegebenen Voraussetzungen ist bei den im & 3 des
Einführungsgesetzes zum Militärstrafgesetzbuch für das Deutsche Reich bezeichneten
Straftaten auch von einer Oisziplinarbestrafung abzusehen. Dies gilt auch
bezüglich der nach den militärischen Disziplinarstrafordnungen nur im Disziplinar-
weg zu ahndenden Handlungen.
Reichs--Gesetzbl. 1918. 272
Ausgegeben zu Berlin den 12. Dezember 1918.