Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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III. Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes 
eines Verteidigers bedicnen. Als Verteidiger können außer den bisher 
schon gesetzlich zugelassenen Personen alle bei einem deutschen Gerichte 
zugelassenen Rechtsanwälte gewählt oder bestellt werden. 
IV. Bei Untersuchungshandlungen ist einem der gewählten Vertrauensleute 
der Soldaten (Soldatenratsmitglied) auf Verlangen gestattet, zugegen 
zu sein. Dieser darf auf Verlangen des Angeklagten in der Haupt- 
verhandlung zu dessen Gunsten vor dem Schlußwort sprechen. 
V. In den erkennenden Gerichten werden die Offizierrichter durch gewählte 
Mitglieder ersetzt, von denen bei den Oberkriegsgerichten und bei den 
mit einem Kriegsgerichtsrat besetzten Kriegsgerichten je zwei, bei den 
mit zwei Kriegsgerichtsräten besetzten Kriegsgerichten einer sich in der 
entsprechenden Dienststellung befinden müssen, wie der Angeklagte oder 
der unter mehreren Angeklagten die höchste Dienststellung einnehmende. 
Die Wahl erfolgt im ordentlichen Verfahren durch die am Standort 
des Gerichtsherrn oder am abgezweigten Gerichtsort, im Felde durch 
die am nächsten erreichbaren gewählten Vertrauensleute der Soldaten 
(Soldatenräte) mit einfacher Stimmenmehrheit. Im ordentlichen Ver- 
fahren sind die ohne Rücksicht auf die Dienststellung des Angeklagten 
zu bestellenden Richter als ständige Mitglieder zu wählen, an deren 
Stelle im Falle ihrer Behinderung ständig gewählte Stellvertreter 
treten. Im übrigen erfolgt die Wahl für den einzelnen Fall. 
VI. Die Offentlichkeit der Hauptverhandlung darf nur wegen Gefährdung 
der Sittlichkeit oder bei einer Verhandlung wegen Verrats militärischer 
Geheimnisse ausgeschlossen werden. 
VII. Eine Bestätigung der im ordentlichen Verfahren ergangenen Urteile 
findet nicht statt. Die Strafvollstreckung erfolgt auf Grund einer 
von einem richterlichen Militärjustizbeamten zu erteilenden mit der 
Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen beglaubigten Abschrift der 
Urteilsformel. 
VIII. Das Recht der Strafmilderung und des Straferlasses wird von dem 
Rate der Volksbeauftragten ausgeübt und kann übertragen werden. 
IX. Die Verordnung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft. 
Berlin, den 5. Dezember 1918. 
Der Rat der Volksbeauftragten 
Ebert Haase 
Der Kriegsminister Der Unterstaatssekretär 
Scheüch Göhre 
 
	        
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