— 1433 —
Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1918
Nr. 185
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Inhalt: Verordnung öber Fürsorge für geschlechtskranke Heeresangehbrige. S. 1438. — Verordnung
über versicherungsrechtliche Wirkungen der Aufhebung des Hilfsdienstgesetzes. G. 1414. — An-
ordnung zur Ergänzung der Anordnung über die Regelung der Arbeitszeit gewerblicher Arbeite#
vom 23. November 1918. S. 1436.
(Nr. 6589) Verordnung über Fürsorge für geschlechtskranke Heeresangehörige. Vom 17. De-
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zember .
Auf Grund des Erlasses des Rates der Volksbeauftragten über die Errichtung
des Reichsamts für die wirtschaftliche Demobilmachung (Demobilmachungsamt)
vom 12. November 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1304) wird verordnet, was folgt:
1 .
Entlassene Angehörige des Heeres und der Marine, bei denen während des
gegenwärtigen Krieges eine Geschlechtskrankheit festgestellt worden ist, sind von
den zuständigen militärischen Dienststellen zum Zwecke weiterer ärztlicher Fürsorge
derjenigen Landesversicherungsanstalt namhaft zu machen, in deren Bezirk der
neue oder der letzte bekannte Wohnort liegt; den Entlassenen stehen solche Ange-
hörige des Heeres und der Marine gleich, die, ohne ordnungsmäßig entlassen zu
sein, sich von dem Truppenteile fernhalten.
Die Vorschrift des Abs. 1 gilt entsprechend für die Personen, die sich
während des gegenwärtigen Krieges in irgendeinem Dienst- oder Vertrags-
verhältnis bei dem kriegführenden Heere befunden oder sich sonst bei ihm auf-
gehalten haben oder ihm gefoldgt sind.
(2
Soweit die im & 1 vorgeschriebenen Mitteilungen aus ärztlichen Gründen
nicht erforderlich sind, können die Heeresverwaltungen und die Marineverwaltung
im Einvernehmen mit dem Reichsbersicherungsamte hiervon absehen.
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Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Berlin, den 17. Dezember 1918.
Reichsamt für die wirtschaftliche Demobilmachung
Koeth
Reichs · Gesehbl. 1918. 279
Ausgegeben zu Berlin den 19. Dezember 1918.