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II. Anfallversicherung
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Wer am Tage des Außerkrafttretens des Hilfsdienstgesetzes in einer Tätigkeit
im vaterländischen Hilfsdienst im Sinne des & 10 Abs. 1 der Verordnung vom
24. Februar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 171) beschäftigt ist, gilt in dem gleichen
Sinne noch bis zum 31. Dezember 1918, solange er das gleiche Beschäftigungs-
verhältnis fortsetzt, als im vaterländischen Hilfsdienst beschäftigt.
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Wer am Tage des Außerkrafttretens des Hilfsdienstgesetzes im vaterländischen
Hilfsdienst in der Land- und Forstwirtschaft eine Beschäftigung ausübt, gilt für
die Vorschrift des § 11 der Verordnung vom 24. Februar 1917 (Reichs-Gesetzbl.
S. 171) noch bis zum 31.,Dezember 1918, solange er das gleiche Beschäftigungs-
verhältnis fortsctzt, als im vaterländischen Hilfsdienst beschäftigt.
II. Schlußvorschriften
K 8
Die Aufgaben des Reichskanzlers nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 und §& 19 der
Verordnung vom 24. Februar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 171) gehen auf den
Staatssekretär des Reichsarbeitsamts über. Dieser ist befugt, den Erlaß von
Ausführungsbestimmungen (§ 10 Abs. 2 Nr. 2 a. a. O.) anderen Behörden zu
übertragen. #
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Diese Verordnung hat Gesetzeskraft. Sie tritt mit Wirkung vom Tage
des Außerkrafttretens des Hilfsdienstgesetzes in Kraft.
Berlin, den 14. Dezember 1918.
Der Rat der Volksbeauftragten
Ebert Haase
Der Staatssekretär des Reichsarbeitsamts
Bauer