Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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hat sie die Versicherungsanstalt auf Antrag des Berechtigten nach den Vorschriften 
dieser Verordnung zu prüfen und über das Ergebnis einen neuen Bescheid 
zu erteilen. 
Hinsichtlich des & 1 bewendet es bei dem & 8 der Bekanntmachung vom 
23. Dezember 1915. 
Die #x 3, 4 der Bekanntmachung über Antragsrechte in der Inbaliden= 
und Hinterbliebenenversicherung vom 12. Mai. 1916 (Neichs-Gesetzbl. S. 371) 
treten mit dem Tage der Verkündung dicser Verordnung außer Kraft. 
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Diese Verordnung hat Gesetzeskraft. 
Berlin, den 14. Dezember 1918. 
Der Rat der Volksbeauftragten 
Ebert Haase Barth Scheidemann Landsberg Dittmann 
Der Staatssekretär des Reichsarbeitsamts 
Bauer 
  
(Nr. 6593) Verordnung über die Gewährung von Sterbegeld und Hinterbliebenenrenten bei 
Gesundheitsschädigung durch Gaskampfstoffe und Nitromethan. Vom 
9. Dezember 1918. 
Die Verordnung über die Gewährung von Sterbegeld und Hinterbliebenen- 
renten bei Gesundheitsschädigung durch aromatische Nitroverbindungen vom 
12. Oktober 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 900) ist auf Todesfälle infolge der Ein- 
wirkung von Gaskampfstoffen oder ihren Ausgangsstoffen und von Nitromethan 
mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß die Frist zur Anmeldung von 
aichen aus zurückliegenden Todesfällen frühestens mit dem 1. April 1919 
abläuft. 
Berlin, den 9. Dezember 1918. 
Der Rat der Volksbeauftragten 
Ebert Haase 
Der Staatssekretär des Reichsarbeitsamts 
Bauer