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soweit hinsichtlich der Dienstverhältnisse ihre Angestellten der Aufsicht
einer Reichsbehörde unterstehen, die zuständige oberste Reichsbehörde
bei Betrieben, Verwaltungen und Buͤros der Heeresverwaltung dal
zuständige Ministerium. "
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Besteht nach einem gemäß & 2 dieser Verordnung für allgemein verbindlich
erklärten Tarifvertrag eine andere Vertretung der Arbeiter oder der Angestellten
eines Betriebs, einer Verwaltung oder eines Büros gegenüber dem Arbeitgeber,
so findet eine Errichtung eines Arbeiterausschusses oder eines Angestelltenaus-
schusses auf Grund der 9## 8 bis 11 oder eine Neuwahl eines etwa bestehenden
Ausschusses nach § 7 dieser Verordnung nicht statt.
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Die Arbeiterausschüsse und Angestelltenausschüsse (6& 7 bis 10 dieser Ver-
ordnung) sowie die Vertretungen der Arbeiter und der Angestellten nach & 12
dieser Verordnung haben die wirtschaftlichen Interessen der Arbeiter und der
Angestellten in dem Betriebe, der Verwaltung oder dem Büro dem Arbeitgeber
gegenüber wahrzunehmen. Sie haben in Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber
darüber zu wachen, daß in dem Unternehmen die maßgebenden Tarifverträge
durchgeführt werden. Soweit eine tarifliche Regelung nicht besteht, haben die
Ausschüsse oder Vertretungen im Einvernehmen mit den beteiligten wirtschaftlichen
Vereinigungen der Arbeiter oder der Angestellten bei der Regelung der Löhne
und sonstigen Arbeitsverhältnisse mitzuwirken. Es liegt ihnen ob, das gute Ein-
vernehmen innerhalb der Arbeiterschaft oder Angestelltenschaft sowie zwischen
diesen und dem Arbeitgeber zu fördern. Außerdem haben sie ihr Augenmerk
auf die Bekämpfung der Unfall- und Gesundheitsgefahren in dem Betriebe, der
Verwaltung oder dem Büro zu richten und bei Betrieben, die unter Titel VII
der Gewerbeordnung fallen, die Gewerbeaufsichtsbeamten, im übrigen andere in
Betracht kommende Stellen bei dieser Bekämpfung durch Anregungen, Beratung
und Auskunft zu unterstützen.
Auf Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Arbeiter-
oder Angestelltenausschusses muß eine Sitzung anberaumt und der beantragte
Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Wegen des Rechtes der Arbeiterausschüsse und der Angestelltenausschüsse
sowie der Vertretungen nach § 12 dieser Verordnung zur Anrufung der Schlichtungs-
ausschüsse oder anderer Einigungs= oder Schlichtungsstellen bestimmt 9 20 dieser
Verordnung das Nähere.
Die Befugnis der wirtschaftlichen Vereinigungen von Arbeitern und An-
gestellten, die Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten, wird durch die Vorschriften
in Abs. 1 bis 3 nicht berührt. Ihre bevollmächtigten Vertreter. sind, sofern sie
im Einverständnisse mit dem Arbeiter- oder Angestelltenausschuß oder als dessen
Beauftragte auftreten, als verhandlungsberechtigt anzuerkennen.