Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 1460 — 
soweit hinsichtlich der Dienstverhältnisse ihre Angestellten der Aufsicht 
einer Reichsbehörde unterstehen, die zuständige oberste Reichsbehörde 
bei Betrieben, Verwaltungen und Buͤros der Heeresverwaltung dal 
zuständige Ministerium. " 
* 12 
Besteht nach einem gemäß & 2 dieser Verordnung für allgemein verbindlich 
erklärten Tarifvertrag eine andere Vertretung der Arbeiter oder der Angestellten 
eines Betriebs, einer Verwaltung oder eines Büros gegenüber dem Arbeitgeber, 
so findet eine Errichtung eines Arbeiterausschusses oder eines Angestelltenaus- 
schusses auf Grund der 9## 8 bis 11 oder eine Neuwahl eines etwa bestehenden 
Ausschusses nach § 7 dieser Verordnung nicht statt. 
13 
Die Arbeiterausschüsse und Angestelltenausschüsse (6& 7 bis 10 dieser Ver- 
ordnung) sowie die Vertretungen der Arbeiter und der Angestellten nach & 12 
dieser Verordnung haben die wirtschaftlichen Interessen der Arbeiter und der 
Angestellten in dem Betriebe, der Verwaltung oder dem Büro dem Arbeitgeber 
gegenüber wahrzunehmen. Sie haben in Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber 
darüber zu wachen, daß in dem Unternehmen die maßgebenden Tarifverträge 
durchgeführt werden. Soweit eine tarifliche Regelung nicht besteht, haben die 
Ausschüsse oder Vertretungen im Einvernehmen mit den beteiligten wirtschaftlichen 
Vereinigungen der Arbeiter oder der Angestellten bei der Regelung der Löhne 
und sonstigen Arbeitsverhältnisse mitzuwirken. Es liegt ihnen ob, das gute Ein- 
vernehmen innerhalb der Arbeiterschaft oder Angestelltenschaft sowie zwischen 
diesen und dem Arbeitgeber zu fördern. Außerdem haben sie ihr Augenmerk 
auf die Bekämpfung der Unfall- und Gesundheitsgefahren in dem Betriebe, der 
Verwaltung oder dem Büro zu richten und bei Betrieben, die unter Titel VII 
der Gewerbeordnung fallen, die Gewerbeaufsichtsbeamten, im übrigen andere in 
Betracht kommende Stellen bei dieser Bekämpfung durch Anregungen, Beratung 
und Auskunft zu unterstützen. 
Auf Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Arbeiter- 
oder Angestelltenausschusses muß eine Sitzung anberaumt und der beantragte 
Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt werden. 
Wegen des Rechtes der Arbeiterausschüsse und der Angestelltenausschüsse 
sowie der Vertretungen nach § 12 dieser Verordnung zur Anrufung der Schlichtungs- 
ausschüsse oder anderer Einigungs= oder Schlichtungsstellen bestimmt 9 20 dieser 
Verordnung das Nähere. 
Die Befugnis der wirtschaftlichen Vereinigungen von Arbeitern und An- 
gestellten, die Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten, wird durch die Vorschriften 
in Abs. 1 bis 3 nicht berührt. Ihre bevollmächtigten Vertreter. sind, sofern sie 
im Einverständnisse mit dem Arbeiter- oder Angestelltenausschuß oder als dessen 
Beauftragte auftreten, als verhandlungsberechtigt anzuerkennen.
	        
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