Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Arbeitnehmerseite zur Anrufung Berechtigten können auch wirtschaftliche Vereini- 
ungen von Arbeitgebern oder Arbeimehmern die Schlichtungsausschüsse anrufen) 
oweit es sich um die Durchführung von Tarifverträgen handelt, sind sie hierzu 
#Ouch selbständig befugt. 
Bei Streitigkeiten, für die auf Grund eines Tarifvertrags oder einer sbustigen 
Vereinbarung zwischen Arbeitgebern und Arbeimehmern besondere Einigungs= oder 
Schlichtungsstellen zuständig sind, sollen diese Stellen angerufen werden, und 
nur, wenn sie nicht tätig werden, die Schlichtungsausschüsse oder andere Eini- 
gungsstellen. 
(21 
Der Schlichtungsausschuß soll auch selbst darauf hinwirken, daß Einigungs- 
verhandlungen vor ihm stattfinden, sofern nicht beide Teile eine andere Einigungs- 
elle augerufen haben oder eine tarifvertraglich oder in einer sonstigen Verein- 
arung vorgesehene Einigungs= oder Schlichtungsstelle in Betracht kommt. Ist 
ketzteres der Fall, die Einigungs= oder Schlichtungsstelle aber noch von keinem 
Teile angerufen, so soll der Schlichtungsausschuß den Beteiligten diese Anrufung 
nahelegen und, falls sie trotzdem unterbleibt oder nicht zu einer Verhandlung 
führt, selbst Einigungsverhandlungen einleiten. 
22 
Zuständig ist der Schlichtungsausschuß, in dessen Bezirk bie beteiligten 
Erbeitnehmer beschäftigt sind. Sind diese in den Bezirken mehrerer Schlichtun 
Ausschüsse beschäftigt, so ist derjenige zuständig, der zuerst angerufen worden 
im weifel entscheidet das Reichsarbeitsamt, welcher von mehreren angerufenen 
lichtungsausschüssen zuständig ist. 
In wichtigen Fällen kann das Reichsarbeitsamt die Durchführung des 
Einigungs= und Schiedsverfahrens selbst übernehmen oder sie einer anderen 
Schlichtungsstelle, insbesondere einer bundesstaatlichen, überlassen. In beiden 
llen müssen bei der Verhandlung und der Abgabe des Schiedsspruchs Vertreter 
Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl als Beisitzer mitwirken. 
(23 
Der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses ist befugt, zur Einleitung der 
Bder Verhandlung und in deren Verlauf an den Srreitigkeiten beteiligte Personen 
vorzuladen und zu vernehmen. Er kann für den Fall des Nichterscheinens eine 
Geldstrafe bis zu einhundert Mark androhen und bei unentschuldigtem Ausbleiben 
* Gegen die Festsetzung der Strafe findet binnen einer zweiwöchigen 
ch 
MM— — 
ist nach der Zustellung des Strafbescheids Beschwerde statt. lber die Be- 
werde entscheidet die Landeszentralbehörde & 15 Abs. 3 Satz 2 dieser Verord- 
 
	        
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