Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Diese Verordnung hat Gesetzeskraft und tritt mit dem Tage ihrer Ver- 
kündung jedoch mit der Maßgabe in Kraft, daß die Wochenhilfe nach & 1 auch 
dann zu gewähren ist, wenn die Entbindung innerhalb zwölf Wochen vor biesem 
Tage stattgefunden hat. 
Berlin, den 21. Dezember 1918. 
  
Der Rat der Volksbeauftragten 
Ebert Haase 
Der Staatssekretär des Reichsarbeitsamts 
Bauer 
  
Mr. 6607) Verordnung über die Verlängerung der Verjährungsfrist bes § 109 des Neichs- 
stempelgesetzes. Vom 21. Dezember 1918. 
81 
Anspruͤche auf Zahlung der nach dem Reichsstempelgesetze zu entrichtenden 
Abgaben, die noch nicht verjährt sind, verjähren nicht vor dem Schlusse des 
Jahres 1920. 52 
Diese Verordnung tritt am Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 21. Dezember 1918. 
Der Rat der Volksbeauftragten 
Ebert Haase 
  
  
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Gerausgegeben im Meihss##t der Jrwern. — U#s##o, gebmt in de#n Reichsdruckere#l.
	        
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