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des Kriegsernährungsamts den vom 15. September 1918 ab geltenden Preis für
ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirkes bis auf 120 Mark erhöhen. Die Preise
eines Bezirkes gelten für die in diesem Bezirk erzeugten Kartoffeln.
Für die Abgabe durch den Erzeuger im Kleinverkaufe können durch den
Staatssekretär des Kriegsernährungsamts sowie mit Zustimmung der Reichs-
kartoffelstelle durch die im Abs. 2 Satz 1 genannten Behörden und Stellen andere
Preise festgesetzt oder zugelassen werden.
Für die Zeit vom 15. September 1918 ab setzt der Staatssekretär des
Kriegsernährungsamts für nicht verlesene Kartoffeln (Fabrikkartoffeln) Abschläge fest.
§ 3
Der Preis für die Tonne der nachbezeichneten Erzeugnisse aus der Ernte
1918 darf nicht übersteigen bei:
Futterrüben (Futterrunkelrüben) . . . . . . . . . . . 30 Mark,
Wasser-, Herbst- oder Stoppelrüben (Turnips) ................30 "
Kohlrüben (Wruken, Bodenkohlrabi, Steckrüben),
gelbe .......................................................................................... 45 "
weiße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35 "
Futtermöhren . ...........................................................................60 "
§ 4
Die in der Verordnung über Ölfrüchte und daraus gewonnene Produkte
vom 23. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 646) für Ölfrüchte aus der Ernte 1918
festgesetzten Preise gelten auch für die Ernte 1919.
§5
Die in §§ 1 bis 4 oder auf Grund derselben festgesetzten Preise sind
Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise.
Die Höchstpreise gelten für den Verkauf durch den Erzeuger; sie schließen,
vorbehaltlich anderweiter Regelung nach § 7, die Kosten der Beförderung bis zur
Verladestelle des Ortes, von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser ver-
sandt wird, sowie die Kosten des Einladens daselbst ein.
§ 6
Rübenverarbeitende Fabriken dürfen in Verträgen über Lieferung von
Zuckerrüben für das Betriebsjahr 1918/19 keinen niedrigeren Preis für 50 Kilo-
gramm vereinbaren als 1,95 Mark über dem im Betriebsjahr 1913/14 von ihnen
für Kaufrüben gezahlten Preise. Verträge, die vor Inkrafttreten dieser Verord-
nung zu einem niedrigeren Preise abgeschlossen sind, gelten, soweit im Betriebs-
jahr 1918/19 zu liefern ist, als zu diesem Mindestpreis abgeschlossen.
Soweit Aktionäre oder Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter
Haftung auf Grund des Gesellschaftsvertrags zur Lieferung verpflichtet sind, finden