Objekt: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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unterbeplage c. 
Tablea u 
der auf jeden Kreis in Gemähheit des Steuer-Provisoriums de amno 1879 fallenden 
Grundsteuer-Quote. 
——- 
Betrag von 1. Grundsteuer 
Betrag von 8. Terminen 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Landestheile. von zeither steucreseon zeither steucr#hoon zeither steuer-von zeither steuer- 
baren. freyen Boren. baren freven Boden 
— rthlr. gr. pf. rthlr. gr. pf. rtylr. gt. pf. xthir. 4 pf. 
1. Weimar-und Jenais. Kreis 8163102|100405 4 %26 ½%8% 83% 3 *5 
2. Eisenachischer 36052 10/11114 502 14 292 19/150 410% 1|— 
3. Neustädtischer%„M714 43 
4. Thür. Sächs. Gebietstheile 126615 23 105 34 10133 1174 811% 
5. Erfurt Thüring. I 1367115 1 56187717 109411— 8 454 5 
6. Amt Blankenhan. 306 1— 44 8- — 
7. Fuldaische Gebietötheile 137 14 20, 51 30 1010 213 4 
8. Rrtterschaftl. 27½7881LI 163 " 712220’23, 61 30/ 20: 
9. Hessische Ò 50 12| 11/ 3818“ 8# 436- 
Summa 29540/15| 7.1 2508| 7|/ 541#.50307 5/= 20000 1 
Bevlage 00. sich führen, indem bey gleichem Kraftauf- 
Unterthänigste Erklärungsschrift 
des getreuen Landtags v. 21sten Febr. 1821. 
die Ablösbarkeit der Hand= und Spannfroh- 
nen betressend. 
Durch das höchste Decret vom roten 
Oecember 1820. geruheten J. K. H. dem 
getreuen Landtage die Vorschläge Großher= 
zogl. Kammer, wie die sämmtlichen Hand- 
und Spannfrohnen im Großherzogthume ge- 
setzlich ablssbar zu erklären seyn moöchten, 
zu seiner verfassungsmäßigen Erklärung mit- 
zutheilen. 
Er hat diesem für das Allgemeine wich- 
tigen Gegenstande die gebührende Aufmerk- 
samkeit gewidmet, und legt nunmehr die 
Ergebnisse seiner Berathung in Folgendem 
ehrerbietigst dar. 
So wahr es ist, daß Frohnen größten- 
theils Zeit= uud Kraftverschwendung, mit- 
hin Vergeudung des Landesvermögens mit 
wande sehr oft nur halbe Arbeit hervor. 
geht; daß ferner durch deren Ablösung jedes 
Frohnepflichtige Grundstück an Kapitalwerth, 
gewinnt, folglich das Grundvermögen des 
Landes sich erhöhet, daß endlich durch das 
Aufhören derselben gar mannigfache unange- 
nehme Berührungen wegfallen: so theilt doch 
der getreue Landtag die in den ihm gemachten 
Mittheilungen enthaltene Ansicht unbedingt, 
daß diese Vortheile nur durch eine recht- 
mäßige und vollständige Ausgleichung der 
Betheiligten zu erlangen sind. 
Seinem Wunsche, daß Hand= und 
Sxannfrohnen durch ein Gesetz für ablös- 
bar erklärt werden möchten, fügt er in Hin- 
sicht auf die Ausführung folgende Betrach- 
tungen ehrerbietigst hinzu: « 
es duͤrfte der guten Sache die Bestim- 
mung foͤrderlich seyn, daß Antraͤge auf Froh— 
ne-Ablösungen, geschehen sie von Berechtig- 
ten oder von Verpflichteten, in keiner Art 
abgelehnt, und dabey weder die Anhänglich-