Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 130 — 
versicherungsamts, dessen Entscheidung endgültig ist. Auch im Falle der Ver- 
sagung entscheidet nicht die Beschlußkammer. 
§ 2 
Während der weiteren Dauer des Krieges erhalten die Kassenmitglieder 
einen Abdruck der Satzung und ihrer Änderung (§ 325 der Reichsversicherungs- 
ordnung) nur auf Antrag; im übrigen genügt die Mitteilung von Auszügen, 
welche die Bestimmungen über Mitgliedschaft, Leistungen und Beiträge nebst der 
Krankenordnung sowie Änderungen dieser Bestimmungen enthalten. 
Die Mitglieder sind berechtigt, einen Abdruck der Satzung und ihrer 
Änderung in den Geschäftsräumen der Kasse während der üblichen Geschäfts- 
stunden einzusehen.  
§ 3 
Der Anspruch einer Wöchnerin auf die Leistungen der Wochenhilfe nach 
§ 8 der Bekanntmachung, betreffend Wochenhilfe während des Krieges, vom 
3. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 492) besteht auch dann, wenn die Beiträge 
zur Krankenkasse für die Wöchnerin auf Antrag des Arbeitgebers gemäß § 420 
oder § 421 der Reichsversicherungsordnung unter Wegfall oder Kürzung des 
Anspruchs auf Krankengeld ermäßigt sind. 
Was der Wöchnerin auf Grund dieses Anspruchs zusteht, gilt nicht als 
Barleistung im Sinne des § 425 der Reichsversicherungsordnung; der Arbeit- 
geber hat der Kasse dafür nichts zu erstatten. 
Der Kassenvorstand kann die nach § 420 Abs. 3, § 421 der Reichsver- 
sicherungsordnung ermäßigten Beiträge mit Zustimmung des Versicherungsamts 
entsprechend der Steigerung der Kassenausgaben infolge dieser Wochenhilfe erhöhen,; 
einer Satzungsänderung bedarf es nicht. 
§ 4 
Die Vorschriften der §§ 1, 2 treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
  § 5 
Die Vorschriften des § 3 treten mit Wirkung vom 3. Dezember 1914 
in Kraft. 
Ansprüche, über die das Feststellungsverfahren am Tage der Verkündung 
dieser Verordnung schwebt, unterliegen den Vorschriften des § 3. 
Sind Ansprüche, die nach den Vorschriften des § 3 begründet sind, nach 
dem 2. Dezember 1914 rechtskräftig abgelehnt worden, so hat die Krankenkasse 
auf Antrag des Berechtigten einen neuen Bescheid zu erteilen; die Verjährungs- 
frist des § 223 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung beginnt für solche Anträge 
mit dem Tage der Verkündung dieser Vorschriften. 
Berlin, den 17. März 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Freiherr von Stein 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts  vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckeiei. 
  
 
   

	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.