Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

—   147   —    Reichs-Gesetzblatt  
Inhalt: Bekanntmachung über die Einfuhr von Wein. S. 147. 
  
 
 
(Nr. 6277) Bekanntmachung öber die Einfuhr von Wein. Vom 23. März 1918. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Wer aus dem Ausland Wein einführt, ist verpflichtet, der Weinhandels- 
gesellschaft m. b. H. in Berlin unter Angabe der Menge, des Einkaufspreises, des 
Empfängers und des Bestimmungsorts unverzüglich nach der im Ausland erfolgten 
Verladung unter Übersendung von Proben Anzeige zu erstatten. Er hat den Ein- 
gang der Ware und ihren Aufbewahrungsort der Weinhandelsgesellschaft unver- 
züglich anzuzeigen. Die Anzeigen haben durch eingeschriebenen Brief zu geschehen. 
Als Einführender gilt, wer nach Eingang der Ware im Inland zur Ver- 
fügung über sie für eigene oder fremde Rechnung berechtigt ist. Befindet sich 
der Verfügungsberechtigte nicht im Inland, so tritt an seine Stelle der Empfänger. 
§ 2 
Wein, der nach Inkrafttreten dieser Verordnung aus dem Ausland ein- 
geführt wird, darf nur durch die Weinhandelsgesellschaft oder mit deren Ge- 
nehmigung in den Verkehr gebracht werden. Der Einführende hat den Wein 
auf Verlangen der Weinhandelsgesellschaft an diese oder an eine von ihr bestimmte 
Stelle zu liefern.  § 3 
Der Einführende hat den Wein bis zur Abnahme durch die Weinhandels- 
gesellschaft oder die von ihr bestimmte Stelle mit der Sorgfalt eines ordentlichen 
Kaufmanns einzulagern und sachgemäß zu behandeln, in handelsüblicher Weise 
zu versichern und auf Abruf zu verladen. 
§ 4  
Die Weinhandelsgesellschaft hat unverzüglich den Wein zu prüfen und so- 
dann zu erklären, ob und wie über die Ware verfügt werden soll. Sie kann 
über aus dem Ausland eingeführten Wein auch dann verfügen, wenn eine Anzeige 
von der Einfuhr nicht erstattet ist. Zur Verfügung genügt eine Erklärung 
gegenüber dem Frachtführer mit der Angabe, wohin die Ware gesandt werden soll. 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 45 
Ausgegeben zu Berlin den 28. März 1918.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.