Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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bezogene Menge. Sie können diesen Anspruch bis zum 10. Juli 1918 bei der 
Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Zeitungsgewerbe in Berlin geltend machen. 
§ 2 
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehn- 
tausend Mark wird bestraft: 
1. wer dem § 1 zuwider Druckpapier der im § 1 bezeichneten Art in 
größeren Mengen bezieht oder verbraucht, als für ihn von der Kriegs- 
wirtschaftsstelle für das deutsche Zeitungsgewerbe festgesetzt wird, 
2. wer Druckpapier der im § 1 bezeichneten Art ohne Genehmigung der 
Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Zeitungsgewerbe verkauft oder 
liefert oder den von der Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche 
Zeitungsgewerbe an die Lieferung geknüpften Bedingungen zuwiderhandelt. 
§ 3 
Die Bestimmungen treten am 1. April 1918 in Kraft. 
Berlin, den 28. März 1918. 
Der Reichskanzler 
Im Auftrage 
Dr. Göppert 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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