— 161 — Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1918
Nr. 45
Inhalt: Gesetz, betreffend die vorläufige Regelung des Reichshaushalts für das Rechnungsjahr 1918
S. 161. — Gesetz, betreffend die vorläufige Regelung des Haushalts der Schutzgebiete für das
Rechnungsjahr 1918. S. 163. — Gesetz, betreffend die Feststellung eines fünften Nachtrags zum
Reichshaushaltsplan für das Rechnungsjahr 1917. S. 164.
(Nr. 6287) Gesetz, betreffend die vorläufige Regelung des Reichshaushalts für das Rech-
nungsjahr 1918. Vom 28. März 1918.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen II.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
§ 1
Bis zur gesetzlichen Feststellung des Reichshaushaltsplans für das Rechnungs-
jahr 1918 wird der Reichskanzler ermächtigt, für die Monate April, Mai und
Juni alle Ausgaben zu leisten, die zur Erhaltung gesetzlich bestehender Einrich-
tungen und zur Durchführung gesetzlich beschlossener Maßnahmen erforderlich sind,
ferner die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Reichs zu erfüllen und endlich
Bauten, für die durch den Haushaltsplan eines Vorjahrs bereits Bewilligungen
stattgefunden haben, fortzusetzen.
Außerdem können von den durch den Entwurf des Reichshaushaltsplans
für das Rechnungsjahr 1918 angeforderten Summen verausgabt werden:
I. Im Haushalt der Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung
Im ordentlichen Haushalt
1. bei den fortdauernden Ausgaben — Kapitel 85 —
für die bei Titel 61 einzeln aufgeführten Bauten und Grundstücks-
erwerbungen die vollen Beträge, ferner bei demselben Titel zum
Ankauf der Mietpostgrundstücke in Lobsens 24 000 Mark und
in Markushof (Westpr.) 28 000 Mark;
Reichs-GesetztI. 1918. 47
Ausgegeben zu Berlin den 2. April 1918.