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bührenordnung für Gerichtsvollzieher) erhöhen sich von 10 Pfennig für das Kilo-
meter auf 20 Pfennig.
§ 4
Die im § 80 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung des Gesetzes
vom 1. Juni 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 475) bestimmte Schreibgebühr von
zwanzig Pfennig für die Seite erhöht sich auf vierzig Pfennig. Die Seite muß
mindestens zweiunddreißig Zeilen von durchschnittlich fünfzehn Silben enthalten.
Soweit in Reichsgesetzen oder in Landesgesetzen auf § 80 des Gerichtskosten-
gesetzes verwiesen ist, finden die Vorschriften im Abs. 1 Anwendung.
§ 5
Dieses Gesetz tritt am 15. April 1918 in Kraft.
Die Vorschriften der §§ 1 und 2 finden auf die vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes anhängig gewordenen Rechtssachen Anwendung, soweit nicht die
Instanz vor dem Tage des Inkrafttretens beendigt war.
Mit dem Ablauf von 2 Jahren nach der Beendigung des gegenwärtigen
Kriegszustandes tritt das Gesetz mit der Maßgabe außer Kraft, daß in den vor
dem Tage des Außerkrafttretens anhängig gewordenen Rechtssachen bis zur Be-
endigung der Instanz die Gebühren der Rechtsanwälte nach den Vorschriften der
§§ 1 und 2 zu berechnen sind.
Der Zeitpunkt, zu welchem der Kriegszustand als beendet anzusehen ist,
wird durch Kaiserliche Verordnung bestimmt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 1. April 1918.
(Siegel) Wilhelm
Dr. Graf von Hertling
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.