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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1918
Nr. 50
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Veräußerung von Aktien oder sonstigen Geschäftsanteilen von
Kolonialunternehmungen ins Ausland. S. 177.
(Nr. 6297) Bekanntmachung, betreffend Veräußerung von Aktien oder sonstigen Geschäfts-
anteilen von Kolonialunternehmungen ins Ausland. Vom 20. Januar 1918.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Rechtsgeschäfte, durch welche Aktien oder sonstige Geschäftsanteile der
Kolonialgesellschaften und der in der Anlage aufgeführten Unternehmungen ganz
oder teilweise von einem Deutschen oder von einer Gesellschaft mit inländischem
Sitze an Ausländer übertragen oder Verpflichtungen zu solchen Übertragungen
begründet werden sollen, dürfen nur mit Genehmigung des Reichskanzlers vor-
genommen werden.
Das gleiche gilt von Rechtsgeschäften, durch welche Aktien oder Geschäfts-
anteile der bezeichneten Art, die einem Deutschen oder einer Gesellschaft mit in-
ländischem Sitze gehören, für Rechnung von Ausländern erworben werden sollen.
Dem rechtsgeschäftlichen Erwerbe steht im Sinne der Vorschriften der
Absätze 1, 2 ein Erwerb im Wege der Zwangsvollstreckung gleich. Dem Erwerbe
durch Ausländer oder für Rechnung von Ausländern steht der Erwerb durch
solche Deutsche oder für Rechnung solcher Deutschen gleich, die ihren Wohnsitz
oder dauernden Aufenthalt nicht innerhalb des Deutschen Reichs haben; dasselbe
gilt von dem Erwerbe durch solche Gesellschaften oder für Rechnung solcher
Gesellschaften, die ihren Sitz im Ausland haben oder deren Kapital zum größeren
Teil Ausländern zusteht.
§ 2
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Gefängnis bis zu
drei Jahren und mit Geldstrafe bis zu fünfzigtausend Mark oder mit einer dieser
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Ausgegeben zu Berlin den 9. April 1918.