Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 177 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1918 
Nr. 50 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Veräußerung von Aktien oder sonstigen Geschäftsanteilen von 
Kolonialunternehmungen ins Ausland. S. 177. 
 
 
 
(Nr. 6297) Bekanntmachung, betreffend Veräußerung von Aktien oder sonstigen Geschäfts- 
anteilen von Kolonialunternehmungen ins Ausland. Vom 20. Januar 1918. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Rechtsgeschäfte, durch welche Aktien oder sonstige Geschäftsanteile der 
Kolonialgesellschaften und der in der Anlage aufgeführten Unternehmungen ganz 
oder teilweise von einem Deutschen oder von einer Gesellschaft mit inländischem 
Sitze an Ausländer übertragen oder Verpflichtungen zu solchen Übertragungen 
begründet werden sollen, dürfen nur mit Genehmigung des Reichskanzlers vor- 
genommen werden. 
Das gleiche gilt von Rechtsgeschäften, durch welche Aktien oder Geschäfts- 
anteile der bezeichneten Art, die einem Deutschen oder einer Gesellschaft mit in- 
ländischem Sitze gehören, für Rechnung von Ausländern erworben werden sollen. 
Dem rechtsgeschäftlichen Erwerbe steht im Sinne der Vorschriften der 
Absätze 1, 2 ein Erwerb im Wege der Zwangsvollstreckung gleich. Dem Erwerbe 
durch Ausländer oder für Rechnung von Ausländern steht der Erwerb durch 
solche Deutsche oder für Rechnung solcher Deutschen gleich, die ihren Wohnsitz 
oder dauernden Aufenthalt nicht innerhalb des Deutschen Reichs haben; dasselbe 
gilt von dem Erwerbe durch solche Gesellschaften oder für Rechnung solcher 
Gesellschaften, die ihren Sitz im Ausland haben oder deren Kapital zum größeren 
Teil Ausländern zusteht. 
§ 2 
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Gefängnis bis zu 
drei Jahren und mit Geldstrafe bis zu fünfzigtausend Mark oder mit einer dieser 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 52 
Ausgegeben zu Berlin den 9. April 1918.
	        
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