Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Strafen bestraft, sofern nicht nach anderen Strafgesetzen eine höhere Strafe 
verwirkt ist. Wegen der Zuwiderhandlung kann ein Deutscher auch dann verfolgt 
werden, wenn er sie im Ausland begangen hat. 
Der Versuch ist strafbar. 
§ 3  
Der Reichskanzler wird ermächtigt, das dem § 1 beigegebene Verzeichnis 
durch Aufnahme anderer Unternehmungen in den deutschen Schutzgebieten zu ergänzen. 
§ 4 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Der Reichskanzler bestimmt, wann und in welchem Umfang sie außer 
Kraft tritt. 
Berlin, den 20. Januar 1918. 
Der Reichskanzler 
Dr. Graf von Hertling 
 
	        
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