Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Auf Grund ihrer Bestallung sollen sie das Excquatur oder die sonstige Zu- 
lassung sobald als möglich kostenfrei erhalten. Ihr Amtsbezirk ist bei Vorlegung 
der Bestallung zu bezeichnen; jede spätere Veränderung des Amtsbezirkes ist 
gleichfalls mitzuteilen. 
Erachtet ein Teil in einem einzelnen Falle das Exequatur oder die sonstige 
Zulassung nicht für angängig oder die Zurücknahme für erforderlich, so hat er 
die Gründe dem anderen Teile, und zwar bei der Zurücknahme vorher, anzugeben; 
die Würdigung dieser Gründe bleibt ihm allein vorbehalten. 
Artikel 3 
Im Falle des Todes, der Verhinderung oder der Abwesenheit der General- 
konsuln, Konsuln, Vizekonsuln oder Konsularagenten sollen deren Attachés, Dol- 
metscher, Kanzler oder Sekretäre befugt sein, vorläufig die Konsulargeschäfte wahr- 
zunehmen, vorausgesetzt, daß ihre amtliche Eigenschaft vorher zur Kenntnis der 
zuständigen Ortsbehörde gebracht worden ist. 
Zweiter Abschnitt 
Vorrechte und Befreiungen der Konsularbeamten 
Artikel 4 
Die Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten können an 
dem Gebäude, worin sich ihre Amts- oder Kanzleiräume befinden, das Wappen 
des Teiles, der sie ernannt hat, mit einer ihr Amt bezeichnenden Inschrift an- 
bringen. Auch dürfen sie die Flagge dieses Teiles auf dem erwähnten Gebäude
	        
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