Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Gehört einer der erwähnten Konsularbeamten dem Teile an, der ihn ernannt 
hat, so darf er nicht in Untersuchungshaft genommen werden, soweit es sich nicht 
um die Verfolgung wegen einer Straftat der im Artikel 5 Abs. 2 bezeichneten 
Art handelt. 
Wird einer dieser Konsularbeamten verhaftet oder sonst zur Untersuchung 
gezogen, so soll die Botschaft seines Landes hiervon sofort durch die Regierung 
des anderen Teiles benachrichtigt werden. 
Gegen Attachés, Dolmetscher, Kanzler und Sekretäre ist die Personalhaft 
auf Antrag des Vorstandes der Konsularbehörde bis zur Dauer eines Monats 
auszusetzen; das Gleiche gilt in Ansehung der gegen einen solchen Beamten ver- 
hängten Untersuchungshaft, sofern er dem Teile angehört, der ihn ernannt hat, 
und es sich nicht um die Verfolgung wegen einer Straftat der im Artikel 5 
Abs. 2 bezeichneten Art handelt. 
Artikel 10 
Die Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten sowie ihre 
Attachés, Dolmetscher, Kanzler und Sekretäre sind gehalten, vor den Gerichts- 
behörden des Landes Zeugnis abzulegen, wenn diese mittels amtlichen Schreibens 
darum nachsuchen. Doch dürfen sie über Vorgänge, die ihre amtliche Tätigkeit 
betreffen, ohne Genehmigung ihrer Regierung nicht vernommen werden. 
Gehört der Generalkonsul, Konsul, Vizekonsul oder Konsularagent dem 
Teile an, der ihn ernannt hat, so sollen im Falle seiner Behinderung durch 
Krankheit oder Dienstgeschäfte die Gerichtsbehörden sich in seine Wohnung be- 
geben, um ihn mündlich zu vernehmen, oder sein schriftliches Zeugnis in der 
dem Landesrecht entsprechenden Form verlangen. Der Beamte hat dem Ver-
	        
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