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Gehört einer der erwähnten Konsularbeamten dem Teile an, der ihn ernannt
hat, so darf er nicht in Untersuchungshaft genommen werden, soweit es sich nicht
um die Verfolgung wegen einer Straftat der im Artikel 5 Abs. 2 bezeichneten
Art handelt.
Wird einer dieser Konsularbeamten verhaftet oder sonst zur Untersuchung
gezogen, so soll die Botschaft seines Landes hiervon sofort durch die Regierung
des anderen Teiles benachrichtigt werden.
Gegen Attachés, Dolmetscher, Kanzler und Sekretäre ist die Personalhaft
auf Antrag des Vorstandes der Konsularbehörde bis zur Dauer eines Monats
auszusetzen; das Gleiche gilt in Ansehung der gegen einen solchen Beamten ver-
hängten Untersuchungshaft, sofern er dem Teile angehört, der ihn ernannt hat,
und es sich nicht um die Verfolgung wegen einer Straftat der im Artikel 5
Abs. 2 bezeichneten Art handelt.
Artikel 10
Die Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten sowie ihre
Attachés, Dolmetscher, Kanzler und Sekretäre sind gehalten, vor den Gerichts-
behörden des Landes Zeugnis abzulegen, wenn diese mittels amtlichen Schreibens
darum nachsuchen. Doch dürfen sie über Vorgänge, die ihre amtliche Tätigkeit
betreffen, ohne Genehmigung ihrer Regierung nicht vernommen werden.
Gehört der Generalkonsul, Konsul, Vizekonsul oder Konsularagent dem
Teile an, der ihn ernannt hat, so sollen im Falle seiner Behinderung durch
Krankheit oder Dienstgeschäfte die Gerichtsbehörden sich in seine Wohnung be-
geben, um ihn mündlich zu vernehmen, oder sein schriftliches Zeugnis in der
dem Landesrecht entsprechenden Form verlangen. Der Beamte hat dem Ver-