Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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enden, mit Einschluß der Papiere des Verstorbenen, unter denselben Voraus- 
setzungen aushändigen zu lassen, unter denen der Verstorbene selbst dazu befugt 
gewesen wäre. 
Der Konsularbeamte kann veranlassen, daß diejenigen beweglichen Gegen- 
stände, die dem Verderben ausgesetzt sind oder deren Aufbewahrung mit erheb- 
lichen Kosten verbunden wäre, öffentlich in der durch Gesetz oder Gebrauch des 
Landes seines Amtssitzes vorgeschriebenen Weise versteigert werden. 
§ 6 
Der Konsularbeamte soll die in dem Nachlaßverzeichnis aufgeführten Gegen- 
stände, den Erlös aus dem etwaigen Verkaufe beweglicher Nachlaßgegenstände 
sowie den Betrag der eingegangenen Forderungen als ein den Gesetzen des Landes 
seines Amtssitzes unterworfenes Depositum verwahren bis zum Ablauf einer Frist 
von drei Monaten seit der letzten von der Ortsbehörde über die Eröffnung des 
Nachlasses erlassenen Bekanntmachung oder in Ermangelung einer solchen bis zum 
Ablauf einer Frist von vier Monaten seit dem Todestage. 
Der Konsularbeamte hat jedoch die Befugnis, die Kosten der ärztlichen 
Behandlung und der Beerdigung des Verstorbenen, den Mietzins, den Lohn seiner 
Dienstboten, etwaige Ausgaben für den Unterhalt seiner Familie, Gerichtskosten 
sowie die Konsulargebühren und die Gebühren der Ortsbehörden aus dem Nach- 
laß sofort vorweg zu entnehmen. 
§ 7 
Vorbehaltlich der Bestimmung des § 6 Abs. 2 hat der Konsularbeamte das 
Recht, alle Maßnahmen zu treffen, die er zur Erhaltung des Nachlasses als im 
Interesse der Erben liegend erachtet. Er kann den Nachlaß entweder persönlich
	        
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